Leitsatz
Eine siebenwöchige Schulung zur Flugbegleiterin ist eine Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG.
Sachverhalt
Im Anschluss an ihre Schulausbildung schloss die Tochter der Klägerin am 28.10.2008 einen Vertrag zur Schulung als Flugbegleiterin ab. Die Schulung diente der Vermittlung von theoretischen und praktischen Kenntnissen für die Tätigkeit eines Flugbegleiters. Der Lehrgang dauerte circa sieben Wochen. Ein Entgelt wurde während der Schulung nicht gezahlt. Die FK lehnte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Kindergeld ab August 2008 ab, da eine Schulung zur Flugbegleiterin keine staatlich anerkannte Berufsausbildung sei. Im Klageverfahren trägt die Klägerin vor, dass es sich bei dem Beruf der Flugbegleiterin um einen anerkannten Beruf handele, und daher Kindergeld zu gewähren sei.
Entscheidung
Das FG wertet die Schulung zur Flugbegleiterin als Ausbildung ins. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich das FG anschließt, ist unter Berufsausbildung die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft darauf vorbereitet. Während der Schulungszeit lag noch kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Schulungsbetrieb und der Tochter vor. Ein Arbeitsverhältnis wurde erst bei erfolgreichem Abschluss der Schulung geschlossen. Es handelt sich also nicht um eine Probezeit zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses. Insoweit unterscheidet sich der Fall von einem sog. "Anlernberuf", wo direkt ein Arbeitsvertrag geschlossen und der Arbeitnehmer zunächst für gewisse Tätigkeiten angelernt wird. Außerdem wurde während der Schulungszeit kein Entgelt gezahlt und die Tochter hätte die Schulungskosten zurückzahlen müssen, wenn es nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrags gekommen wäre. Ohne die Schulung kommt es nicht zu einem Einsatz als Flugbegleiterin, die Schulung ist also unabdingbare Voraussetzung, um das Berufsziel "Flugbegleiterin" zu erreichen.
Hinweis
Obwohl das FG die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen hat, ist das Urteil des FG rechtskräftig geworden. Dass die Revision bewusst nicht eingelegt wurde um eine positive Entscheidung durch den BFH zu verhindern, kann nur vermutet werden. Jedenfalls sollten Betroffene in vergleichbaren Fällen unter Hinweis auf das vorstehende Urteil gegen die Ablehnung des Kindergeldes Einspruch einlegen. Lehnt die Familienkasse die Gewährung des Kindergeldes trotzdem ab, bleibt nur der kostenpflichtige Klageweg.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 03.03.2010, 10 K 212/09