1 Steuerpflichtige Schwarzarbeit
Die Begriffsdefinition der Schwarzarbeit nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ist auch für das Steuerrecht maßgebend. Schwarzarbeit schließt steuerliche Folgerungen nicht aus. Liegt ein Dienstverhältnis vor, gelten für den Schwarzarbeiter und seinen Auftraggeber (Arbeitgeber) die allgemeinen lohnsteuerlichen Regelungen.
Keine Schwarzarbeit
Schwarzarbeit im steuerrechtlichen Sinne liegt nicht vor, wenn es sich um eine gelegentliche Tätigkeit handelt, die nur aus bloßer Gefälligkeit geleistet wird, z. B. aus nachbarschaftlicher Verbundenheit. Ebenso rechnet die (Mit-)Hilfe durch Lebenspartner oder Angehörige regelmäßig nicht zur Schwarzarbeit, es sei denn, die Dienst- und Werkleistungen sind nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet. Diese Grundsätze gelten – unbeschadet der Regelungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23.7.2004 – weiterhin fort.
2 Einkunftsarten aus Schwarzarbeit
Die Einnahmen und Einkünfte aus Schwarzarbeit werden nach dem Bekanntwerden zunächst einer Einkunftsart zugeordnet. Hierfür gelten die allgemeinen steuerlichen Grundsätze. Ob ein Schwarzarbeiter im steuerrechtlichen Sinne selbstständig oder nicht selbstständig tätig wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, z. B. ob mit dem Auftraggeber ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde.
Selbstständigkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Auftragnehmer/Arbeiter in der Bestimmung seiner Arbeitszeit frei ist, letztlich nicht persönlich zur Arbeitsleistung verpflichtet ist und diese von Fall zu Fall auch von anderen Auftragnehmern/Arbeitnehmern erbracht werden könnte, und wenn der Auftragnehmer/Arbeiter außerdem ein gewisses unternehmerisches Risiko dadurch trägt, dass er eigene Fehlleistungen auch selbst zu vertreten hat. Soweit die Schwarzarbeit hiernach selbstständig ausgeübt wird, liegt i. d. R. eine gewerbliche Tätigkeit vor, wenn eine gewisse Nachhaltigkeit gegeben ist. Diese Einkünfte werden durch eine Veranlagung zur Einkommensteuer der Besteuerung herangezogen, sofern sie 410 EUR im Kalenderjahr übersteigen oder wenn die Veranlagung zur Einkommensteuer bereits aus anderen Gründen in Betracht kommt.
3 Prüfung von Schwarzarbeit
Die Überprüfung von Firmen und wirtschaftlich Tätigen obliegt grundsätzlich der Zollverwaltung. Dazu ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) eingerichtet worden. Zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht prüft sie gegenüber den Länderfinanzbehörden, ob Steuerpflichtige den sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen sind. Bei solchen Prüfungen wirken auch Finanzbeamte mit, z. B. im Rahmen der Lohnsteuer-Außenprüfung einer Lohnsteuer-Nachschau, oder einer koordinierten Lohnsteuer-Außenprüfung. Neben den Prüfungen durch die FKS kann die Finanzverwaltung auch bei der üblichen Lohnsteuer-Außenprüfung einer Lohnsteuer-Nachschau oder einer koordinierten Lohnsteuer-Außenprüfung prüfen, ob die vom Auftraggeber vergebenen bzw. abgeschlossenen (Werk-)Verträge sowie die eingegangenen Dienstverhältnisse ordnungsgemäß abgewickelt worden sind.
4 Folgen bei Aufdeckung
4.1 Haftungsrechtliche Folgen
Bezieht der Schwarzarbeiter aus einem Dienstverhältnis Arbeitslohn, und hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten, haftet er für die nicht einbehaltenen und nicht abgeführten Beträge.
Hat der Arbeiter/Auftragnehmer bei einer gewerblichen Tätigkeit seinen Gewinn nicht versteuert, muss er die dafür fällige Einkommensteuer nachentrichten.
4.2 Strafrechtliche Folgen
Neben den Haftungsfolgen kommen auf den Arbeitgeber – ebenso wie auf den Arbeitnehmer bzw. auf den gewerblich Tätigen Schwarzarbeiter – ggf. steuerstrafrechtliche Folgerungen zu. Bei vorsätzlicher Steuerverkürzung liegt eine Steuerhinterziehung vor; bei einem leichtfertigen Vergehen handelt es sich regelmäßig um eine Steuerverkürzung, die als Ordnungswidrigkeit behandelt wird.
§ 50e Abs. 2 EStG stellt jedoch klar, dass eine Steuerhinterziehung bei einer unangemeldeten geringfügigen Beschäftigung in einem Privathaushalt als solche nicht verfolgt wird; sie ist als Steuerordnungswidrigkeit zu ahnden. Diese Freistellung von der Verfolgung als Steuerhinterziehung gilt für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer.