Rz. 17

Nach § 5 Abs. 1 S. 1 BpO ordnet die für die Besteuerung zuständige Finanzbehörde die Außenprüfung an. Dies trifft allerdings nur für den Fall zu, dass die für die Besteuerung zuständige Finanzbehörde zugleich nach § 195 S. 1 AO für die Durchführung der Außenprüfung zuständig ist.[1] Viele Bundesländer haben jedoch von der durch § 17 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 und 2 FVG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Rechtsverordnung Aufgaben der Außenprüfung auf zu diesem Zweck errichtete Spezial-FÄ zu konzentrieren, ohne diesen zugleich die Zuständigkeit für die Steuerfestsetzung zu übertragen. In diesen Fällen ist nicht das für die Steuerfestsetzung, sondern das für die Durchführung der Außenprüfung zuständige FA für den Erlass der Prüfungsanordnung zuständig.

Beauftragt die für die Besteuerung zuständige Finanzbehörde gem. § 195 S. 2 AO eine andere Finanzbehörde mit der Außenprüfung kann die Prüfungsanordnung sowohl von der beauftragenden als auch von der beauftragten Finanzbehörde erlassen werden.[2]

Die sachliche Zuständigkeit für die Anordnung der Außenprüfung liegt für Besitz- und Verkehrsteuern grundsätzlich bei den FÄ[3] und für Zölle und Verbrauchsteuern bei den Hauptzollämtern.[4] Die sachliche Zuständigkeit des BZSt für die Antragsveranlagung beschränkt Stpfl. und die Durchführung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 EStG[5] erstreckt sich nicht auf die Außenprüfung.[6]

 

Rz. 18

Keine Regelung enthält das Gesetz darüber, welche Stelle innerhalb der (zuständigen) Behörde die Prüfungsanordnung erlässt. Hier handelt es sich um eine Frage der internen Behördenorganisation, die keine Außenwirkung entfaltet.[7] Eine entsprechende Behördenorganisation vorausgesetzt kann also die Prüfungsanordnung sowohl von der Veranlagungsstelle (Sachgebietsleiter) als auch von der Außenprüfungsstelle erlassen werden.[8] Das gilt auch für die Entscheidung über die Erweiterung der Prüfungsanordnung.[9]

Rz. 19-20 einstweilen frei

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