Rz. 25
Soweit Personengesellschaften – wie im Fall der USt und GewSt oder der Option zur KSt nach § 1a KStG – selbst Steuerschuldner sind, ist die Prüfungsanordnung gegen die Gesellschaft zu richten.
Im Fall der gesonderten und einheitlichen Feststellungen der Einkünfte ist zu unterscheiden. Bei Mitunternehmerschaften i. S. v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 13 Abs. 7 und § 18 Abs. 4 S. 2 EStG ist die Personengesellschaft selbst Prüfungssubjekt, obwohl die gesondert und einheitlich festzustellenden Einkünfte nicht ihr, sondern ihren Gesellschaftern zugerechnet werden. Demgegenüber ist bei Personengesellschaften, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus anderen Überschusseinkunftsarten beziehen, die Prüfungsanordnung nicht an die Gesellschaft, sondern an deren Gesellschafter zu richten. Führt das FA bei einer KG eine Außenprüfung durch, um festzustellen, ob es sich bei den bisher festgestellten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung um solche aus Gewerbebetrieb handelt, und stellt sich dabei heraus, dass das nicht der Fall ist, entfaltet die Prüfungsanordnung (für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffenden Feststellungen) gegenüber den Kommanditisten keine den Ablauf der Feststellungsfrist hemmende Wirkung, wenn sie nur der KG bekannt gegeben und auf § 193 Abs. 1 AO gestützt worden ist. Soll durch eine Außenprüfung (auch) geklärt werden, welcher Einkunftsart die festgestellten Einkünfte zuzurechnen sind, ist die Prüfungsanordnung daher zweckmäßigerweise sowohl der Gesellschaft als auch ihren Gesellschaftern bekannt zu geben.
Rz. 26
Soweit die Personengesellschaft selbst Prüfungssubjekt ist, deckt die ihr gegenüber ergangene Prüfungsanordnung auch die in § 194 Abs. 1 S. 3 AO vorgesehene Prüfung derjenigen steuerlichen Verhältnisse der Gesellschafter ab, die für die zu überprüfenden einheitlichen Feststellungen von Bedeutung sind. Einer selbständigen Prüfungsanordnung gegenüber den Gesellschaftern bedarf es jedoch, soweit deren steuerliche Verhältnisse gem. § 194 Abs. 2 AO über diesen Umfang hinaus aus Zweckmäßigkeitsgründen in die bei der Gesellschaft durchzuführende Prüfung einbezogen werden sollen.
Die Auflösung der Personengesellschaft hat auf ihre Stellung als Prüfungssubjekt keinen Einfluss. Ungeachtet ihrer Auflösung und zivilrechtlichen Vollbeendigung ist eine Personengesellschaft so lange als existent zu behandeln, bis alle gemeinsamen Rechtsbeziehungen, zu denen auch das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem FA gehört, abgewickelt sind. Dieses Rechtsverhältnis umfasst auch die Pflicht der Gesellschaft zur Duldung einer Außenprüfung.
Von der Auflösung abzugrenzen sind die Fälle des Erlöschens einer Personengesellschaft durch Eintritt einer Gesamtrechtsnachfolge wie etwa bei Verschmelzung oder bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters und Übergang des Gesellschaftsvermögens auf den letzten verbleibenden Gesellschafter gem. § 712a Abs. 1 BGB. In diesen Fällen ist die Prüfungsanordnung, auch soweit sich die Prüfung auf Zeiträume vor Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge bezieht, gegen den Rechtsnachfolger zu richten.