Rz. 27

Bei einer atypischen stillen Gesellschaft ist die Prüfungsanordnung an den Geschäftsinhaber zu richten, d. h. an denjenigen, der das Unternehmen im eigenen Namen betreibt.[1] Dies gilt auch bei einer Mehrzahl von stillen Gesellschaftern.[2] Wegen der schuldrechtlichen Beteiligung des stillen Gesellschafters am Ergebnis der wirtschaftlichen Betätigung des Geschäftsinhabers wird die atypisch stille Gesellschaft zwar als Mitunternehmerschaft i. S. v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG behandelt. Als reine Innengesellschaft unterhält sie aber keinen eigenen Gewerbebetrieb, der Gegenstand einer Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO sein könnte.[3]

Eine Prüfungsanordnung, die die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung einer aufgelösten atypischen Gesellschaft betrifft, ist an den früheren Geschäftsinhaber, d. h. denjenigen zu richten, den während der Dauer der atypisch stillen Gesellschaft die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Buchführung traf.[4]

[1] BFH v. 3.2.2003, VIII B 93/02, BFH/NV 2003, 1028.
[3] Gosch, in Gosch, AO/FGO, § 196 AO Rz. 53.
[4] BFH v. 4.10.1991, VIII B 93/90, BStBl II 1992, 59; BFH v. 3.2.2003, VIII B 93/02, BFH/NV 2003, 1028.

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