Rz. 29
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Etwas anderes gilt nur , wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. Soweit die Verwaltung durch den Insolvenzverwalter reicht, hat dieser auch die steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners zu erfüllen. Prüfungsanordnungen, die die Insolvenzmasse betreffen, sind daher nicht mehr an den Insolvenzschuldner, sondern an den Insolvenzverwalter zu richten.
Wenn eine Personengesellschaft Insolvenzschuldnerin ist, gilt dies allerdings nur, soweit die Gesellschaft selbst Steuerschuldnerin ist. Demgegenüber gehört die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte zu den insolvenzfreien Angelegenheiten, die im Rahmen des durch die Auflösung der Gesellschaft erforderlich gewordenen Liquidationsverfahrens zu erledigen sind. Soweit es sich um die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften i. S. v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 13 Abs. 7 und § 18 Abs. 4 S. 2 EStG handelt (s. Rz. 25), bleibt die Personengesellschaft daher selbst Prüfungssubjekt.
Nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Grundsätzen ist auch im Fall der Zwangsverwaltung von Grundstücken gem. §§ 146ff. ZVG zu verfahren. Da die durch die Zwangsverwaltung begründeten Steueransprüche gegen den Zwangsverwalter geltend zu machen sind, ist auch eine diese betreffende Prüfungsanordnung nicht gegen den Vollstreckungsschuldner, sondern gegen den Zwangsverwalter zu richten.