Rz. 38

Im Hinblick auf die für sie geltende schriftliche oder elektronische Form fallen Prüfungsanordnungen unter § 121 AO. Sie sind daher mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu ihrem Verständnis erforderlich ist.[1] Da der Erlass einer Prüfungsanordnung im Ermessen der zuständigen Finanzbehörde liegt, bezieht sich dieses Begründungserfordernis auch auf die für die Ausübung des Ermessens maßgebenden Gesichtspunkte.

Bei Stpfl. i. S. d. § 193 Abs. 1 AO ist die Anordnung einer Außenprüfung von keinen weiteren Voraussetzungen abhängig. Daher genügt bei diesen nach st. Rspr. des BFH ein Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift jedenfalls dann, wenn es sich um eine nicht auf einem besonderen Anlass beruhende Routineprüfung handelt.[2] Dies gilt auch für die Prüfung bei einem Klein- oder Kleinstbetrieb[3], wenn der Stpfl. nicht buchführungspflichtig ist[4] oder der Prüfungszeitraum bei einem Klein- oder Mittelbetrieb unmittelbar an den Prüfungszeitraum der vorangegangenen Prüfung anschließt.[5]

Die für die Anordnung von Außenprüfungen gegenüber Stpfl. i. S. d. § 193 Abs. 1 AO geltenden Grundsätze gelten auch für die Anordnung von Außenprüfungen gegenüber anderen Stpfl., soweit sie nach § 193 Abs. 2 Nr. 1 AO die Verpflichtung dieser Personen betreffen, für Rechnung eines anderen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen.[6]

Abgesehen von diesen Fällen ist eine Begründung der Prüfungsanordnung nicht erforderlich sein, soweit der Anlass der Prüfung dem Stpfl. bereits bekannt oder für ihn ohne weiteres erkennbar ist.[7] So verhält es sich bei der Anordnung einer USt-Sonderprüfung, wenn die Angaben in der USt-Jahreserklärung erheblich von der Summe der USt-Voranmeldungen abweichen.[8] Das Gleiche gilt, wenn nach Aufhebung einer Prüfungsanordnung aus formellen Gründen durch das Gericht oder die Finanzbehörde eine erneute Prüfungsanordnung erlassen wird.[9]

Rz. 39 einstweilen frei

 

Rz. 40

Fehlt der Prüfungsanordnung eine danach notwendige Begründung, kann dieser Mangel nach § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO geheilt werden. Die Heilung kann durch die Rechtsbehelfsentscheidung, in geeigneten Fällen auch durch mündliche Erklärung erfolgen.[10]

Rz. 41 einstweilen frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge