Rz. 4

Die Bestellung eines Vertreters gem. § 81 AO setzt voraus, dass ein Vertreter des Beteiligten nicht vorhanden ist, die Finanzbehörde nicht gem. § 156 Abs. 2 AO von der Verfahrensdurchführung absieht und ein Bestellungsgrund i. S. d. § 81 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 AO vorliegt.

Eine Bestellung eines Vertreters von Amts wegen kommt hierbei nach § 81 Abs. 1 S. 1 AO nur für ein anhängiges oder konkret beabsichtigtes steuerliches Verwaltungsverfahren in Betracht. Eine rein vorsorgliche Vertreterbestellung kann durch das berechtigte Interesse an einem zügigen und störungsfreien Verwaltungsverfahren nicht gerechtfertigt werden und ist daher unzulässig.[1] Beteiligte am Verwaltungsverfahren sind die in § 78 AO genannten Personen oder Rechtssubjekte.

 

Rz. 5

§ 81 AO findet nach Abs. 1 S. 1 nur Anwendung, wenn ein handlungsfähiger Vertreter für den Beteiligten nicht vorhanden ist. Vertreter i. S. dieser Regelung sind alle Personen, die befugt sind, für den Beteiligten in Steuersachen rechtsverbindlich zu handeln[2], also einerseits die gesetzlichen Vertreter bzw. rechtlich gleichgestellte Vermögensverwalter oder Verfügungsberechtigte[3], sowie nach § 80 AO gewillkürte Vertreter.[4] Auch soweit Betreuer oder Pfleger bestellt sind, kommt eine Vertreterbestellung nach § 81 AO nicht in Betracht.[5] Das Vorhandensein eines Empfangsbevollmächtigten i. S. d. § 123 AO oder eines Beistandes i. S. d. § 80 Abs. 4 AO schließt dagegen die Bestellung eines Vertreters von Amts wegen nicht aus, da in diesen Fällen eine vollumfängliche Vertretung des Beteiligten nicht gewährleistet ist.[6]

Ist ein Vertreter dem Grunde nach vorhanden, jedoch seinerseits i. S. d. § 81 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AO verhindert, findet die Norm analoge Anwendung.[7]

[1] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 81 AO Rz. 43; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 81 AO Rz. 8.
[2] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 81 AO Rz. 25; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 16 VwVfG Rz. 6.
[4] Kobor, in Pfirrmann/Rosenke/Wagner, AO, § 81 AO Rz. 8.
[5] Mues, in Gosch, AO/FGO, § 81 AO Rz. 40; Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 81 AO Rz. 25; s. a. Deinert/Lütgens, BtPrax 2017, 135ff.
[6] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 81 AO Rz. 27; Mues, in Gosch, AO/FGO, § 81 AO Rz. 14.
[7] Mues, in Gosch, AO/FGO, § 81 AO Rz. 13; Kobor, in Pfirrmann/Rosenke/Wagner, AO, § 81 AO Rz. 2.

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