Rz. 17

§ 81 Abs. 1 Nr. 3 AO setzt neben des Aufenthalts des Beteiligten außerhalb des EWR eine Aufforderung der Finanzbehörde voraus, innerhalb angemessener Frist einen Vertreter zu bestellen. Diese Aufforderung hat Verwaltungsaktqualität, der dem Beteiligten daher auch ordnungsgemäß bekannt gegeben werden muss.[1] Zuständige Finanzbehörde ist die das steuerliche Verwaltungsverfahren führende Finanzbehörde als Verfahrensträgerin.[2] In Betracht wird regelmäßig die Bekanntgabe mittels einfachen Brief, Telefax oder unter den Voraussetzungen des § 87a AO durch elektronische Übermittlung kommen.[3]

Die Frist zur Vertreterbestellung muss angemessen sein und insbesondere die Dauer der Zustellung und ggf. die längere Zeit der Bestellung eines Vertreters vom Ausland aus berücksichtigen.[4] Die Gründe können hierfür z. B. in sprachlichen Barrieren, zeitintensiven Geldwäscheprüfungen oder Sanktionspaketen der EU gegen bestimmte Aufenthaltsländer liegen. Die Frist versteht sich nicht als gesetzliche Ausschlussfrist, sondern ist entsprechend verlängerbar.

 

Rz. 18

Der Beteiligte sollte auf die Rechtsfolgen einer nicht fristgemäßen Bestellung des Vertreters hingewiesen werden. Aus welchen Gründen die Bestellung eines Bevollmächtigten aber im Ergebnis unterblieben ist, bleibt für die Rechtmäßigkeit einer Vertreterbestellung unerheblich. Während des Fristlaufs ist ein finanzbehördliches Ersuchen an das Betreuungsgericht/Familiengericht unzulässig.[5] Eine durch den Beteiligten nach Fristablauf erfolgte Bestellung eines Vertreters bleibt zulässig und erledigt das finanzbehördliche Ersuchen.[6]

[1] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 81 AO Rz. 84.
[2] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 81 AO Rz. 83.
[3] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 81 AO Rz. 84; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 81 AO Rz. 16.
[4] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 81 AO Rz. 85; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 81 AO Rz. 17.
[5] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 81 AO Rz. 17; Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 81 AO Rz. 88.
[6] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 81 AO Rz. 17; Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 81 AO Rz. 88; Koenig/Hahlweg, AO, 4. Aufl. 2021, § 81 Rz. 12.

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