Dr. Zacharias-Alexis Schneider
5.1 Allgemeines (Abs. 4)
Rz. 30
Für die Bestellung und für das Amt des Vertreters gelten nach § 81 Abs. 4 AO für den nach § 81 Abs. 1 Nr. 4 AO zu bestellenden Betreuer die Vorschriften über die rechtliche Betreuung. Die Betreuung wird hier zur Wahrnehmung der steuerlichen Belange angeordnet. Innerhalb dieses Aufgabenkreises hat der Betreuer gem. § 1902 BGB die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Für eine herrenlose Sache hat er die Stellung eines Vermögensverwalters. Demgemäß ist er nach § 34 Abs. 1 AO verpflichtet, die steuerlichen Pflichten des Betreuten als eigene Pflichten wahrzunehmen.
Die Betreuung ist nach § 1908 Abs. 1 S. 1 BGB durch das Betreuungs- bzw. Familiengericht aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Das Betreuungs- bzw. Familiengericht überwacht die Amtsführung des Vertreters.
Rz. 31
In den übrigen Fällen des § 81 AO gelten nach § 81 Abs. 4 AO die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend. Aufgrund des gerichtlichen Bestellungsbeschlusses erlangt der Vertreter für das Besteuerungsverfahren, für das er nach § 81 AO bestellt wird, eine vergleichbare Rechtsstellung wie ein gesetzlicher Vertreter bzw. bei herrenlosen Sachen die Rechtsstellung eines Vermögensverwalters.
Die Beendigung der Vertreterstellung tritt nach § 1918 Abs. 3 BGB kraft Gesetzes ein, wenn die Vertretung in der Steuersache erledigt ist. Nach § 1919 BGB ist die Pflegschaft aufzuheben, wenn der Grund für die Anordnung der Pflegschaft weggefallen ist. Die Abwesenheitsvertretung ist gem. § 1921 Abs. 1 BGB vom Betreuungs- bzw. Familiengericht aufzuheben, wenn der Abwesende an der Besorgung seiner Steuerangelegenheiten nicht mehr verhindert ist.
5.2 Vergütung und Erstattung (Abs. 3)
Rz. 32
Der Vertreter hat nach § 81 Abs. 3 AO – im Gegensatz zu den Fällen der zivilrechtlichen Vormundschaft oder Pflegschaft – einen Rechtsanspruch auf angemessene Vergütung und Auslagenersatz. Erstattungsverpflichteter ist der Rechtsträger der um die Bestellung ersuchenden Finanzbehörde, d. h. regelmäßig das jeweilige Bundesland.
Der Anspruch wird gegenüber der Finanzbehörde geltend gemacht. Sofern diese nicht von Amts wegen tätig wird, ist ein entsprechender Antrag zu stellen. Die Finanzbehörde entscheidet nach § 81 Abs. 3 S. 3 AO über die Höhe der Vergütung und der Auslagen. Es handelt sich um einen steuerlichen Nebenanspruch. Gegen die Festsetzung bzw. deren völlige oder teilweise Ablehnung ist der Einspruch gegeben.
Rz. 33
Die Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung ist gesetzlich nicht weiter konkretisiert. Wird durch das Betreuungs- bzw. Familiengericht ein Angehöriger der rechts- und steuerberatenden Berufe als Vertreter bestellt, so ist es sachgerecht, die Vergütung an den Gebührensätzen (StBVV und RVG) dieser Berufsträger zu orientieren. Vertreter, die die Betreuung im Rahmen ihrer sonstigen Berufsausübung leisten, ist eine Vergütung nach dem Gesetz über die Vergütung von Berufsvormündern zu gewähren. Ansonsten können ehrenamtliche Vertreter nach § 277 FamFG i. V. m. § 1877 BGB Ersatz der Aufwendungen erhalten.
Rz. 34
Nach § 81 Abs. 3 S. 2 AO kann die Finanzbehörde vom Beteiligten den Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Dieser Aufwendungsersatzanspruch ist ein Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung i. S. v. § 3 AO. Die Festsetzung erfolgt durch Verwaltungsakt, gegen den nach § 347 AO der Einspruch gegeben ist.