Rz. 8

§ 88 AO ist eine Vorschrift von umfassender Geltung. Entsprechend ihrer systematischen Stellung im 3. Teil des Gesetzes gilt sie für das gesamte Besteuerungsverfahren, also nicht nur für das Festsetzungs- bzw. Feststellungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren, sondern auch für das Rechtsbehelfs-, Außenprüfungs- und Steuerfahndungsverfahren.[1] Der Untersuchungsgrundsatz gilt unabhängig davon, ob ein gebundenes Verfahren, ein Billigkeitsverfahren oder ein Antragsverfahren vorliegt. Im Straf- und Bußgeldverfahren sind hingegen §§ 377, 385 AO zu beachten.

 

Rz. 9

§ 88 AO ist jedoch nur eine Aufgabenzuweisungsnorm[2] und kann deshalb eigenständig weder der Finanzbehörde Befugnisse verleihen noch eine Handlungs- oder Duldungspflicht für die Beteiligten begründen. Solche Ermächtigungsnormen finden sich insbesondere in §§ 92 ff. AO.[3]

[1] Koenig/Hahlweg, AO, 5. Aufl. 2024, § 88 Rz. 2; Klein/Rätke, AO, 17. Aufl. 2023, § 88 Rz. 10; Roser, in Gosch, AO/FGO, § 88 AO Rz. 5; Drüen, in HHSp, AO/FGO, § 88 AO Rz. 18; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 88 AO Rz. 7.
[2] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 88 AO Rz. 1; Klein/Rätke, AO, 17. Aufl. 2023, § 88 Rz. 6.
[3] Klein/Rätke, AO, 17. Aufl. 2023, § 88 Rz. 6.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge