Rz. 21
Da der Untersuchungsgrundsatz im Dienst der Legalität steht, beschreibt § 88 Abs. 1 S. 2 AO eine Selbstverständlichkeit.[1] Die Finanzbehörden sind zur Objektivität und Neutralität verpflichtet[2] und müssen deshalb auch die für die Beteiligten günstigen Umstände berücksichtigen. Sie müssen ihrer Pflicht zur Fürsorge für den Stpfl.[3] gerecht werden und deshalb z. B. auch Verjährungsfragen von Amts wegen prüfen.[4] Die Finanzbehörden sind letztlich nicht Beauftragte des Fiskus, sondern neutrales Vollzugsorgan des objektiven Rechts. Dies bedeutet aber nicht, dass § 88 Abs. 1 S. 2 AO eine allgemeine Meistbegünstigungsregel beinhaltet. Mit der Norm wird nur das allgemeine Ziel, dem Betroffenen zu einer materiell zutreffenden Entscheidung zu verhelfen, für die Sachverhaltsermittlung konkretisiert.[5]
Rz. 22
Die Berücksichtigung der für den Stpfl. günstigen Umstände durch Ermittlungen der Finanzbehörde findet ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht des Stpfl.[6] Die Mitwirkung des Beteiligten dient als ein mögliches Mittel der Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen.[7]
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