Rz. 112

Zur Orientierung an Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit kann auf die Ausführungen zu Rz. 53ff. verwiesen werden.

Für eine dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz Geltung verschaffende Weisung schaffen nunmehr § 88 Abs. 3 und 4 AO die zuvor vonseiten der Rechnungsprüfungsämter vermisste Rechtsgrundlage. Hiernach ist es einerseits möglich, die Ermittlungstiefe anhand abstrakter Vorgaben (z. B. Bagatellgrenzen, Nichtaufgriffsgrenzen oder Schwellenwerte) mit genereller Wirkung, also unabhängig vom Einzelfall, vorzugeben.[1] Andererseits kann die Auswertung von beim BZSt oder der zentralen Stelle i. S. d. § 81 EStG eingegangenen elektronischen Mitteilungen davon abhängig gemacht werden, dass ein fiskalischer Mindestertrag eintreten wird.

Der Aufwand für die Sachverhaltsermittlung und Fallbearbeitung darf damit in dem durch die Fundamentalprinzipien der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gesetzten Rahmen (Rz. 67) durch eine allgemeine ermessenslenkende Verwaltungsanweisung in ein angemessenes Verhältnis zum damit erreichbaren steuerlichen Ergebnis gesetzt werden.[2]

Rz. 113 einstweilen frei

[2] Baum, in eKommentar, § 88 AO Rz. 46; Roser, in Gosch, AO/FGO, § 88 AO Rz. 50.

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