Rz. 114

Die Weisungen nach § 88 Abs. 3 AO dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. § 88 Abs. 3 S. 3 AO enthält hierzu eine ausdrückliche und im Gesetzgebungsverfahren stark kritisierte Regelung.

Die zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerungsverfahren erlassenen Weisungen haben für die Funktionsfähigkeit und die unbeeinflusste Aufgabenwahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben großes Gewicht, da sie der Erzeugung einer Entdeckungswahrscheinlichkeit dienen. Ohne diese Geheimhaltung könnten Stpfl. ihr Erklärungsverhalten an Details einer solchen Anweisung ausrichten und das Entdeckungsrisiko mit dem Ziel der Senkung ihrer Steuerlast beinflussen, wodurch eine gleichmäßige Besteuerung nicht mehr gewährleistet werden könnte.[1]

 

Rz. 115

Die Einschränkung, dass das Veröffentlichungsverbot nur insoweit besteht, wie die Veröffentlichung die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden würde, hat eher rechtserklärenden Charakter, da eine bedingungslose Geheimhaltungsvorschrift im Klima erhöhter Transparenzanforderungen staatlicher Maßnahmen kaum durchsetzbar gewesen wäre. Damit aber wird deutlich, dass die Veröffentlichung gegenüber Institutionen, die ebenfalls zur Wahrung der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung berufen sind, in Betracht kommt. So kommt eine Weitergabe an FG, Rechnungsprüfungsbehörden und Parlamente in entsprechender Anwendung des für finanzgerichtliche Verfahren geltenden "In-camera-Verfahrens"[2] in Betracht. Auf Antrag eines Beteiligten stellt der BFH nach § 86 Abs. 3 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden und Akten, die Verweigerung der Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Verweigerung der Erteilung von Auskünften unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses gerechtfertigt erscheint.[3] Diese Institutionen haben dann aber ebenfalls die Weitergabebeschränkungen des § 30 AO zu beachten.

Rz. 116 einstweilen frei

 

Rz. 117

Eine Veröffentlichung auf Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes oder der Länder wird daran scheitern, dass das Bekanntwerden von Einzelheiten der Verwaltungsanweisungen nachteilige Auswirkungen auf die Aufgabenerfüllung der Finanzbehörden hätte. In diesen Fällen ist der Informationsanspruch gesetzlich ausgeschlossen.[4]

[1] Baum, in eKommentar, § 88 AO Rz. 48; Roser, in Gosch, AO/FGO, § 88 AO Rz. 52.
[3] BT-Drs. 18/7457, 115; Fischer, jurisPR-SteuerR 40/2016, Anm. 1.
[4] Vgl. § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG des Bundes; wie hier: Baum, NWB 35/2016, 2636, 2640.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge