Rz. 167
Die Risikomanagementsysteme (RMS) sind regelmäßig auf Ihre Zielerfüllung zu überprüfen. Blindes Vertrauen auf die Leistungsfähigkeit der vorhandenen RMS wäre dementsprechend gesetzeswidrig. Der Gesetzgeber hat dazu keine zeitlichen, qualitativen oder quantitativen Vorgaben zur Durchführung der vorzunehmenden Evaluation gemacht. Vielmehr hat er es letztendlich der Finanzverwaltung überlassen, die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Qualitätssicherung der RMS zu gewährleisten. Diese "Alleinverantwortung" der Finanzverwaltung wird insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass bei der Evaluierung nicht nur die von der Finanzverwaltung angestrebte Zweckerfüllung des RMS, sondern auch der wirksame Schutz der Grundrechte der Stpfl. auszuwerten ist, teilweise kritisch gesehen und de lege ferenda ein Evaluationsgremium gefordert, dem neben Vertretern der Finanzverwaltung auch Vertreter der Beraterschaft, der Informationstechnologie und der Steuerwissenschaft angehören sollen.
Eine solche qualitätssichernde Evaluation erfordert jedenfalls eine Auswertung, ob und ggf. in welchem Umfang die Prüfungen zu Abweichungen von den Steuererklärungen geführt haben. Daraus können sich sowohl Anhaltspunkte für eine feinere, als auch für eine gröbere Einstellung der Risikofilter ergeben.
Rz. 168
Automationsbasierte Programme als lernende – bisher aber noch nicht KI-gesteuerte selbstlernende – Systeme bedürfen darüber hinaus der aktiven Fortentwicklung durch Rückkopplung von außerhalb risikobasierter Ermittlungsroutinen erworbenen Erkenntnissen. In diesem Zusammenhang ermöglicht gerade die Zufallsaussteuerung der Nr. 1 und die eigenständige Fallauswahl der Nr. 3 die Neujustierung der Fallauswahlkriterien, etwa, wenn sich herausstellt, dass die zufällig, bzw. außerhalb der Risikoaussteuerungskriterien ausgewählten Fälle zu unerwartet hohen Steuernachforderungen geführt haben oder wenn modellhafte Gestaltungen erkennbar werden.
Rz. 169 einstweilen frei
Rz. 170
Neben der Verarbeitung von Zufallserkenntnissen bedarf es vor allem qualifizierter Mitarbeiter, die nicht nur technisch, sondern auch steuerfachlich versiert sind, um die Algorithmen der RMS im Steuervollzug kritisch zu hinterfragen und fortzuentwickeln. Gerade automatisierte Entscheidungsverfahren bedürfen der Bereitstellung von ausreichendem und qualifiziertem Personal zur Überwachung, Korrektur und Ergänzung der maschinellen Produktion von VA.