5.1 Landesgesetzlich geregelte Steuern und -abgaben
Rz. 33
Die Vorschriften der AO können auch durch andere Regelungen als § 1 AO für anwendbar erklärt werden. Dies ist z. B. durch AO-Anwendungsgesetze der Länder geschehen. Diese erstrecken die Anwendbarkeit der AO auch auf die landesrechtlich geregelten Steuern, die durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
Die AO-Anwendungsgesetze der Länder sind durch Anpassungsgesetze an die AO angepasst bzw. ersetzt worden:
- Baden-Württemberg: Gesetz zur Anpassung von Gesetzen an die AO v. 4.10.1977.
- Bayern: Gesetz zur Anpassung von Gesetzen an die AO v. 23.12.1976.
- Berlin: Gesetz zur Anpassung von Gesetzen an die AO v. 10.5.1977.
- Bremen: Gesetz zur Anpassung von Gesetzen an die AO v. 20.12.1976.
- Hamburg: Gesetz zur Anpassung von Gesetzen an die AO v. 31.1.1977.
- Hessen: Gesetz zur Anpassung des Hessischen Landesrechts an die AO v. 31.12.1976.
- Niedersachsen: Vorl. Gesetz zur Anpassung von Gesetzen an die AO v. 20.12.1976.
- Nordrhein-Westfalen: Landesgesetz zur Anpassung von Gesetzen an die AO v. 21.12.1976.
- Rheinland-Pfalz: Landesgesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die AO v. 23.12.1976.
- Saarland: Gesetz Nr. 1059 zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen des Saarlandes an die AO v. 28.3.1977.
- Schleswig-Holstein: Gesetz zur Anpassung an die AO v. 20.12.1977.
Die neuen Bundesländer (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen) haben keine AO-Anwendungs- oder Anpassungsgesetze erlassen. Hinweise auf die AO ergeben sich nur aus den einzelnen Steuergesetzen.
5.2 Landessteuern und -abgaben
Rz. 34
Einige AO-Anwendungsgesetze bestimmen darüber hinaus, dass ein Teil der Vorschriften der AO auch auf diejenigen landesrechtlich geregelten Steuern anzuwenden ist, die von den Gemeinden verwaltet werden. Das sind insbesondere die örtlichen Aufwands- und Verbrauchsteuern. In den meisten Bundesländern ist dies durch die Kommunalabgabengesetze bestimmt. Kraft dieser Verweisung sind die jeweiligen AO-Vorschriften als Landesrecht zu qualifizieren.
5.3 Kirchensteuern
Rz. 35
Auch die meisten Bundesländer haben für die Verwaltung der Kirchensteuer Einzelverweisungen oder -regelungen auf die AO erlassen. Ein Bundesland ist jederzeit berechtigt, abweichende gesetzliche Regelungen zu erlassen.
In den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein ist der Widerspruch und nachfolgend der Verwaltungsrechtsweg eröffnet; in den anderen Bundesländern ist der Einspruch und nachfolgend der Finanzrechtsweg gegeben.
5.4 Sonstige Anwendung der AO
Rz. 36
Auch andere Bundes- und Landesgesetze erklären die AO oder einzelne ihrer Vorschriften für entsprechend anwendbar, insbesondere wenn Finanzbehörden bundesrechtlich geregelte andere Abgaben, Prämien, Zulagen usw. verwalten und die jeweiligen Rechtsvorschriften die entsprechende Anwendung der AO bestimmen. Von den Bundesgesetzen sind insbesondere zu nennen: § 96 EStG, § 203 LAG, § 8 Abs. 1–3 WoPG, § 14 Abs. 2 u. 3 V. VermBG, § 14 InvZulG 2010, §§ 1, 6, § 7 Abs. 2.6 ZerlG, § 159 StBerG.