Rz. 1
Die Ausführungsvorschrift des § 100 AO enthält besondere Regelungen für die Vorlage von Wertsachen zum Zweck der Augenscheinseinnnahme und ergänzt damit § 98 AO. Voraussetzung ist, dass die Vorlage zur Feststellung der Beschaffenheit oder des Werts der Wertsache erforderlich ist. Die Vorschrift schränkt insoweit § 98 AO ein. Erfordert die Einnahme des Augenscheins bei Wertsachen das Betreten von Grundstücken oder Räumen, müssen zugleich die Voraussetzungen des § 99 AO erfüllt sein[1].
Rz. 2
§ 100 AO gilt im gesamten Besteuerungsverfahren, d. h. auch im Rahmen von Außenprüfungen und Steuerfahndungsverfahren. Im Vollstreckungsverfahren räumt § 287 AO der Finanzbehörde weitreichendere Befugnisse ein. Im Straf- und Bußgeldverfahren scheidet eine Beweiserhebung nach § 100 AO dagegen aus.
Rz. 3
Die Vorlage von Wertsachen wird in der Verwaltungspraxis nur in seltenen Ausnahmefällen angeordnet. Dies ist nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass gem. § 100 Abs. 2 AO nicht nach unbekannten Gegenständen geforscht werden darf. Bei Wertsachen, die der Finanzbehörde unbekannt sind, kann aber auch kein Bedarf bestehen, Feststellungen über deren Wert zu treffen[2]. Die Vorschrift dürfte wohl nur noch bei der ErbSt und bei Geschäften zwischen nahe stehenden Personen von praktischer Bedeutung sein[3].
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen