Rz. 14

Das Auskunftsverweigerungsrecht erfordert, dass die Auskunftsperson nicht in das Verwaltungsverfahren einbezogen ist, sondern als "andere Person" i. S. v. § 93 AO an einem fremden Verfahren mitwirken soll.[1] Diese Situation ist nicht gegeben, wenn die Auskunftsperson zugleich für den angehörigen Beteiligten über dessen steuerliche Verhältnisse Auskunftspflichten zu erfüllen hat. Besteht die steuerrechtliche Verpflichtung, für einen Beteiligten zu handeln, so wird der Handlungspflichtige zwar nicht Beteiligter[2], er ist aber auch nicht eine "andere Person" i. S. v. § 93 AO. Diese besondere Form der Einbeziehung in ein fremdes Besteuerungsverfahren begründet den in § 101 Abs. 1 AO vorgesehenen Ausschluss des Aussageverweigerungsrechts. Der für den Beteiligten steuerlich Handlungspflichtige kann die Mitwirkung nur im gleichen Umfang verweigern, wie der Beteiligte es selbst könnte.[3]

 

Rz. 15

Für den Beteiligten handlungspflichtig ist der in §§ 34, 35 AO aufgezählte Personenkreis der gesetzlichen Vertreter, Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigten.[4] Sie haben die Pflichten des Beteiligten als eigene steuerliche Pflichten zu erfüllen[5] und haben demgemäß hinsichtlich der Auskunftspflicht nach § 93 Abs. 1 AO die gleiche Rechtsstellung wie ein Beteiligter.[6]

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