Rz. 8

Die nach § 102 AO zur Auskunftsverweigerung Berechtigten haben – anders als die Angehörigen[1] – nicht das Recht, die Eidesleistung[2] zu verweigern, wenn sie von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht keinen Gebrauch gemacht haben.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge