2.3.1 Grundlagen
Rz. 17
Den in § 102 Abs. 1 Nr. 3 AO aufgeführten Berufsgruppen ist gemeinsam, dass zu den Mandanten oder Klienten ein besonders enges Vertrauensverhältnis begründet wird, weil aufgrund der Tätigkeit ggf. auch Informationen über den privaten Bereich des Beteiligten erlangt werden. § 102 Abs. 1 Nr. 3 AO schützt dieses Vertrauensverhältnis, soweit die zu ermittelnden Tatsachen den Verweigerungsberechtigten aufgrund ihrer beruflichen Stellung anvertraut oder sonst bekannt geworden sind. Zwischen Berufsausübung und Kenntniserlangung muss daher ein Kausalzusammenhang bestehen. Das Auskunftsverweigerungsrecht bezieht sich nicht auf solche Tatsachen, die der Berufsangehörige bei Gelegenheit seiner Berufsausübung beobachtet hat und deren Wahrnehmung jedem Unbeteiligten möglich war. Auch private Kenntniserlangung berechtigt nicht zur Auskunftsverweigerung. Die Berufstätigkeit braucht im Zeitpunkt des Auskunftsersuchens nicht mehr ausgeübt zu werden. Das Recht zur Auskunftsverweigerung erlischt jedoch, wenn der Beteiligte hierauf verzichtet und eine Entbindung des Verweigerungsberechtigten von seiner Verschwiegenheitspflicht erfolgt. Das Verweigerungsrecht gilt auch nicht für Mandanten, die auf eine Geheimhaltung ihrer Identität verzichtet haben; ein solcher (der Entbindung i. S. d. § 102 Abs. 3 AO gleichstehender) Verzicht liegt vor, wenn der Berufsträger an der Erstellung von Steuererklärungen des Mandanten mitgewirkt und dies gegenüber dem FA deutlich gemacht oder z. B. Klageverfahren für die Mandanten geführt hat.
Rz. 18
Das Auskunftsverweigerungsrecht hinsichtlich der anvertrauten Tatsachen Dritter besteht sowohl in fremden als auch eigenen Steuersachen des Berufsträgers. Allerdings besteht das Auskunftsverweigerungsrecht nur insoweit, als die Auskunft (bzw. Vorlage von Unterlagen) die Identität seines Mandanten und die Tatsache seiner Beratung aufdecken würde. Der Berufsträger darf insoweit die Einsicht in alle Daten verweigern, auf die sich das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 102 AO erstreckt und die mandantenbezogenen Informationen zurückhalten. Für weitergehende Auskünfte (bzw. die Vorlage von Unterlagen), die die Identität eines Mandanten und die Tatsachen seiner Beratung nicht berühren, besteht kein Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrecht.
Rz. 19
Damit der Berufsträger seine Mitwirkungspflicht in der eigenen Steuersache erfüllen kann, hat er die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um geschützte Tatsachen von offenbarungspflichtigen Tatsachen getrennt aufzuzeichnen bzw. in den entsprechenden Unterlagen die geschützten Angaben unkenntlich zu machen. Er hat stets nachzuweisen, dass es sich bei Geschäftsvorfällen nicht um eigene private Geschäfte handelt.
Rz. 20 einstweilen frei
2.3.2 Geschützte Berufsgruppen
Rz. 21
Zu dem durch § 102 AO geschützten Personenkreis zählen:
- Verteidiger im Strafverfahren.
Rz. 22
Rechtsanwälte, Patentanwälte, soweit sie als solche zugelassen sind, in Bezug auf ein bestimmtes Mandatsverhältnis. Angestellte Anwälte (Syndici), die Kenntnis der Tatsachen nicht aufgrund des besonderen freiberuflichen Mandatsverhältnisses erlangt haben, Prozessagenten, Vertreter der Gewerkschaften oder von Berufsverbänden sind zur Auskunftsverweigerung nicht berechtigt. Ebenfalls nicht verweigerungsberechtigt sind Mediatoren, soweit sie nicht als Rechtsanwälte § 102 Abs. 1 Nr. 3b AO unterfallen.
Geschützt wird nur das jeweilige anwaltliche Mandatsverhältnis (s. Rz. 17), sodass das Auskunftsverweigerungsrecht nicht besteht, wenn das besondere Vertrauensverhältnis durch die Auskunft gar nicht berührt wird (s. entspr. Rz. 21). Es besteht auch nur für den Anwalt selbst, nicht jedoch für den Abwickler einer Anwaltspraxis gegenüber der Justizverwaltung.
Rechtsanwälte können Auskünfte über die Herkunft angeblicher Treuhandgelder nur verweigern, wenn feststeht, dass es sich nicht um eigene Gelder handelt. Es ist alles Zumutbare zu unternehmen, um den Nac...