2.1 Verweigerungsberechtigte Personen
Rz. 5
§ 103 S. 1 AO beschreibt den Personenkreis, der zur Auskunftsverweigerung berechtigt ist, negativ. Die Personen dürfen nicht Beteiligte und nicht für einen Beteiligten auskunftspflichtig sein. Es muss sich also um "andere Personen" i. S. v. § 93 Abs. 1 AO handeln.
Die Beteiligtenstellung ergibt sich aus dem Verwaltungsverfahren, in dem die Beweiserhebung durch Auskunftseinholung erfolgt. Beteiligter ist derjenige, in dessen Abgabenangelegenheit eine Regelung getroffen werden soll. Die Pflicht, im Verwaltungsverfahren für einen Beteiligten handeln zu müssen, ergibt sich aus der fehlenden Handlungsfähigkeit des Beteiligten.
Rz. 6
Aus der negativen Formulierung des § 103 S. 1 AO wird zumeist gefolgert, dass Beteiligte oder Personen, die für Beteiligte handlungspflichtig sind, nicht berechtigt seien, die Auskunft zu verweigern. Dies ist nur insoweit zutreffend, als § 103 S. 1 AO keine ausdrückliche Rechtsgrundlage für ein solches Verweigerungsrecht schafft, nicht aber insoweit, als durch § 103 S. 1 AO ein sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebendes Verweigerungsrecht ausgeschlossen würde.
2.2 Gefahr der Verfolgung
2.2.1 Gefährdeter Personenkreis
Rz. 7
Voraussetzung des Verweigerungsrechts ist, dass aus der Auskunftserteilung die Verfolgungsgefahr für den Auskunftspflichtigen oder einen seiner Angehörigen besteht. Angehörige i. d. S. sind die in § 15 AO aufgeführten Personen.
2.2.2 Gefahr
Rz. 8
Die Gefahr der Verfolgung muss sich aus der Auskunftserteilung ergeben. Diese Kausalität liegt nicht vor, wenn die die Verfolgungsgefahr begründenden Umstände ohnehin bekannt und nicht bestritten sind.
Die Gefahr der Verfolgung besteht in der Möglichkeit der Einleitung oder Durchführung eines Verfahrens mit Zielrichtung der Ahndung. Voraussetzung eines solchen Verfahrens ist, dass ein entsprechender Tatverdacht entstehen oder verfestigt werden kann, d. h., dass tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit in Erscheinung treten bzw. erhärtet werden. Es ist nicht erforderlich, dass ein Straf- oder Bußgeldverfahren bereits eingeleitet worden ist.
Rz. 9
Diese Gefahr muss objektiv, nicht nur in der Vorstellung der Auskunftsperson, bestehen. Hierbei reicht auch eine entfernte Möglichkeit, z. B. die eventuell zulässige Wiederaufnahme eines Strafverfahrens oder nur die Beweiserleichterung für ein bereits anhängiges Verfahren.
Rz. 9a
Das Auskunftsverweigerungsrecht des § 103 S. 1 AO ist aufgrund des G. v. 17.7.2017 dahin geändert worden, dass § 103 S. 1 AO auch dann eingreift, wenn die Gefahr einer Ordnungswidrigkeit nach Art. 83 DSGVO droht. Allerdings ist die Finanzbehörde nach § 32i Abs. 3 AO im Gegenzug berechtigt, gegen eine Entscheidung der Datenaufsichtsbehörde gegenüber der mitwirkungspflichtigen Stelle, die sich künftig auf ein Aussageverweigerungsrecht nach § 103 AO berufen kann, Feststellungsklage zu erheben.
Rz. 10
Eine Verfolgungsgefahr ist nicht gegeben, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen der Tat erfolgt ist, ein Strafverfahren bereits rechtskräftig durch Einstellung des Verfahrens abgeschlossen worden ist oder Rechtfertigungsgründe bzw. schuldbefreiende oder strafausschließende Umstände vorliegen. Damit entfällt das Auskunftsverweigerungsrecht z. B. bei strafbefreiender Selbstanzeige gem. § 371 AO, bei Schuldunfähigkeit gem. § 19 StGB, bei Verjährung nach §§ 78ff. StGB.
2.2.3 Straftat oder Ordnungswidrigkeit
Rz. 11
Durch die Auskunftserteilung muss die Verfolgungsgefahr wegen einer zuvor begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit erwachsen oder verstärkt werden. Eine Straftat ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung oder Unterlassung, die de...