Rz. 11
Durch die Auskunftserteilung muss die Verfolgungsgefahr wegen einer zuvor begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit erwachsen oder verstärkt werden.[1] Eine Straftat ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung oder Unterlassung, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht.[2] Eine Ordnungswidrigkeit ist zunächst gem. §§ 1 Abs. 1, 8 OWiG jede rechtswidrige und vorwerfbare Handlung oder Unterlassung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.[3] Dem gleichgestellt ist nach der Neufassung des § 103 S. 1 AO (ab 25.5.2018) ein Verstoß gegen Art. 83 der in Kraft getretenen DSGVO (dazu Rz. 9a). Es muss sich nach § 103 S. 1 AO nicht um eine steuerrechtliche Zuwiderhandlung (Steuerstraftat[4] bzw. Steuerordnungswidrigkeit[5]) handeln.[6]
Rz. 12
Straf- oder bußgeldrechtlich nicht relevantes Verhalten, das aber dem Auskunftspflichtigen oder seinem Angehörigen "zur Unehre gereichen" würde[7], rechtfertigt die Auskunftsverweigerung ebenfalls nicht.[8] Zur Offenbarungspflicht gesetz- oder sittenwidrigen Handelns s. Erl. bei Horn, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, zu § 40 AO.
Auch steuerliche Nachteile in eigenen Steuerangelegenheiten sind nicht ausreichend. Bei steuerlichen Nachteilen für Angehörige der Auskunftsperson kommt ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 101 AO in Betracht.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen