Rz. 20

Die zur Auskunftserteilung aufgeforderte Auskunftsperson hat die freie Entscheidung, ob sie das Verweigerungsrecht in Anspruch nimmt.[1] Sie kann jederzeit auf die Ausübung ausdrücklich oder stillschweigend verzichten und die Auskunft freiwillig erteilen. Da sich das Auskunftsverweigerungsrecht nur auf bestimmte Fragestellungen bezieht (s. Rz. 14), kann die Auskunftsperson auch für jede Fragestellung unterschiedlich handeln. Das FG darf die Urkunde über die vorgerichtliche Vernehmung eines ordnungsgemäß belehrten Zeugen auch dann verwerten, wenn der Zeuge sich vor dem FG auf ein Auskunftsverweigerungsrecht beruft.[2]

Wegen des späteren Widerrufs des Verzichts s. Pahlke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, Vor §§ 101–106 AO Rz. 10; zur Verwertbarkeit der unter Verzicht auf das Verweigerungsrecht erteilten Auskunft s. Rz. 24. Soweit die Auskunftsperson auf das Verweigerungsrecht verzichtet, hat sie die erteilte Auskunft auf Verlangen der Finanzbehörde nach § 94 AO zu beeiden. Die selbstständige Verweigerung der Beeidigung entsprechend § 101 Abs. 2 AO ist nicht zulässig.[3]

[1] Schindler, in Gosch, AO/FGO, § 103 AO Rz. 15.
[3] Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 103 AO Rz. 28.

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