1.3.1 Negativabgrenzung: Keine Entschädigung der Beteiligten und gleichgestellter Personen (§ 107 S. 2 AO)
Rz. 7
Beteiligte i. S. v. § 78 AO, die nach § 93 Abs. 1 S. 1 AO in ihrem eigenen Besteuerungsverfahren in Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht Auskunft erteilen, haben nach § 107 S. 2 AO keinen Entschädigungsanspruch. Personen, die gesetzlich verpflichtet sind, für den Beteiligten Auskunft zu erteilen, also die gesetzlichen Vertreter, Vermögensverwalter oder Verfügungsberechtigten, sind nicht "andere Personen" i. d. S., sodass nach § 107 S. 2 AO auch für sie kein Entschädigungsanspruch entsteht.
Zum Einspruchsverfahren Hinzugezogene sind gem. § 359 Nr. 2 AO Beteiligte des Einspruchsverfahrens und damit auch des Besteuerungsverfahrens i. d. S. und demgemäß nicht anspruchsberechtigt.
1.3.2 Entschädigungspflicht Auskunftspflichtiger
Rz. 8
Nach § 107 S. 1 AO sind Auskunftspflichtige zu entschädigen. Dies sind die in §§ 92 Nr. 1, 93 Abs. 1 AO genannten Personen. Da § 107 S. 2 AO einen Aufwendungsersatz für Beteiligte ausdrücklich ausschließt (s. Rz. 7), verbleiben als Anspruchsberechtigte nur "andere Personen" i. S. v. § 93 AO.
Auskunftspflichtige i. d. S. sind Personen, die in einem gegen einen anderen gerichteten Ermittlungsverfahren eine persönliche Wahrnehmung über in der Vergangenheit liegende Tatsachen bekunden sollen.
Die Regelung gilt nicht für Drittschuldner, die aufgrund einer Pfändung nach § 309 AO eine Erklärung über den Bestand und die Höhe der Forderung gem. § 316 AO abzugeben haben. Diese Erklärung erfolgt nicht im Rahmen des Beweiserhebungsverfahrens als Auskunftspflichtige nach § 93 AO, sondern in Wahrnehmung einer eigenen Pflicht nach § 316 AO.
Rz. 9
Anspruchsberechtigt ist nur der jeweilige Auskunftspflichtige. Bedient sich dieser bei Erfüllung seiner Aussagepflicht eines Bevollmächtigten oder eines Beistands, so kann diese Hilfsperson grundsätzlich (s. aber Rz. 11, 20) keinen Entschädigungsanspruch gegen die Finanzbehörde erlangen. Die Aufwendungen des Auskunftspflichtigen für einen Beistand werden nicht erstattet.
Rz. 10
Die Rechtsnatur der Auskunftspflichtigen ist unerheblich. Sie müssen nur die Fähigkeit besitzen, Träger steuerlicher Mitwirkungspflichten zu sein. Auskunftspflichtig können demgemäß neben natürlichen Personen auch juristische Personen oder Personenvereinigungen bzw. Sachgesamtheiten – gleich welcher Rechtsform – sein. Fehlt den Auskunftspflichtigen die natürliche Handlungsfähigkeit, so haben handlungsfähige natürliche Personen die Mitwirkungspflicht zu erfüllen
Rz. 11
Nach § 87 Abs. 1 AO ist Amtssprache auch für das steuerliche Ermittlungsverfahren deutsch. Ist die Auskunftsperson der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, so muss ein Dolmetscher bzw. Übersetzer hinzugezogen werden. § 87 Abs. 2 S. 4 AO regelt lediglich den Fall, dass die Behörde einen Dolmetscher oder Übersetzer einschaltet, der dann nach dem JVEG zu entschädigen ist. Es fehlt aber eine Regelung für den Fall, dass ein Ausländer als Auskunftsperson in einem fremden Verfahren gehört werden soll. Die Kosten sind jedoch in entsprechender Anwendung des JVEG nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 JVEG i. V. m. § 7 Abs. 1 JVEG von der Finanzbehörde zu tragen.
1.3.3 Entschädigungspflicht Vorlagepflichtiger
Rz. 12
Nach der zum 30.6.2013 in Kraft getretenen Änderung der AO sind nunmehr auch Vorlagepflichtige unter näheren Voraussetzungen entschädigungsberechtigt. Insoweit gelten nunmehr die für die Auskunftspflicht geltenden Grundsätze entsprechend. Für die Vorlage von Urkunden besteht in entsprechender Anwendung des § 24 JGEV ein Anspruch auf Entschädigung für die nach dem 30.6.2013 gestellten Vorlageersuchen. Für die vor dem 30.6.2013 gestellten Vorlageersuchen gelten besondere Grundsätze, die kaum noch Bedeutung haben dürften.
Personen, die die Einnahme des Augenscheins dulden müssen, sind nach Auffassung der Finanzbehörden nicht entschädigungsberechtigt. Das trifft allerdings nur zu, wenn diese Personen selbst als Beteiligte beweisbelastet sind. Soweit diese Personen durch besondere Vorschriften zur Duldung einer Augenscheinseinnahme nach § 99 oder § 100 AO verpflichtet sind, dürfte ihnen als "andere Personen" ...