Rz. 13

Das Amts- und Rechtshilfeverfahren ist ein verwaltungsinternes Verfahren und entfaltet damit keine nach außen gerichtete Regelungswirkung.[1] Daher sind weder die Entscheidung über die Gewährung der Amtshilfe, noch deren Durchführung Verwaltungsakte. Eine Anfechtung kommt folglich nicht in Betracht.[2]

Sofern ein Betroffener im Vorwege Kenntnisse von einer geplanten Amtshilfe erlangt, kann ein Unterlassungsanspruch nach dem Recht der ersuchten Behörde geltend gemacht werden, sofern ein Unterlassungsanspruch besteht.[3] Ein Anspruch auf Ersuchen um Amtshilfe bei einer anderen Behörde durch den Stpfl. besteht hingegen nicht.[4] Allerdings kann er die Durchführung bei der ersuchenden Behörde durchaus anregen.

Entspricht die ersuchte Behörde der Amtshilfe in der Weise, dass diese nach außen hin auftritt und damit in die Rechte Dritter eingreift, so kann der Betroffene dagegen Rechtsbehelfe ergreifen. Dies kann der Fall sein, wenn die ersuchte Behörde belastende Verwaltungsakte erlässt, beispielsweise Aufforderungen zur Mitwirkung, oder bei einer rufgefährdenden Maßnahme, die nicht mehr durch das Steuergeheimnis gedeckt ist.[5] Eine inhaltliche Kontrolle der Amtshilfe kommt ansonsten nur gegen den Bescheid in Betracht, der aufgrund der Amtshilfe ergangen ist. In diesem Fall findet eine inzidente Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Amtshilfe statt, beispielsweise ob die ersuchte Behörde Amtshilfe entgegen einer Verschwiegenheitspflicht geleistet hat.

[1] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 111 AO Rz. 2.
[2] Klein/Rätke, AO, 15. Aufl. 2020, § 111 Rz. 10.
[3] Vgl. für ein Amtshilfeersuchen der Finanzbehörde an die StA: BayObLG v. 20.12.2021, 203 VAs 389/21, StraFo 2022, 113-116; 155-159.
[4] Klein/Rätke, AO, 15. Aufl. 2020, § 111 Rz. 10.

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