7.1 Grundlagen
Rz. 78
Die Notwendigkeit intensiver zwischenstaatlicher Amtshilfe ergibt sich aus der Sicht der Zollverwaltung insbesondere aus folgenden Gesichtspunkten: Der Warenverkehr über die Grenzen und die internationalen Wirtschaftsverflechtungen haben sich immer mehr ausgedehnt. Die sich fortentwickelnden wirtschaftlichen Verhältnisse mit zunehmendem Warenverkehr, die zur Vereinfachung und Beschleunigung des Warenverkehrs über die Grenzen zugelassenen Erleichterungen der Grenzabfertigung sowie der Abbau der Binnengrenzen innerhalb der EU machen eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit der Zollverwaltungen unverzichtbar erforderlich, um die Einhaltung der Gesetze sicherzustellen und Zuwiderhandlungen zu verhindern, zu ermitteln und zu verfolgen. Bei der Erhebung von Ein- und Ausgangsabgaben, bei der Gewährung von Erstattungen nach den Marktordnungsvorschriften bzw. bei der Überwachung von Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren (z. B. nach dem Außenwirtschaftsgesetz) kommt den Anmeldepflichten der Verfahrensbeteiligten vorrangige Bedeutung zu. Die Richtigkeit der Angaben in den Anmeldungen kann häufig nicht allein aus dem innerstaatlichen Bereich heraus überprüft werden; eine enge Zusammenarbeit mit ausländischen Zollverwaltungen ist unabdingbar. Nur so sind zutreffende steuerliche Ermittlungen z. B. über Beschaffenheit, Art und Menge, Ursprung der ein- bzw. ausgeführten Waren, über den Verbleib von ausgeführten Waren, über Voraussetzungen für Abgabenvergünstigungen, über den Transportweg oder den Warenwert als verfahrenserhebliche Umstände möglich. Dabei kommen insbesondere Feststellungen von Abhängigkeitsverhältnissen zwischen in- und ausländischen Firmen in Betracht, Prüfung der Echtheit von Präferenznachweisen, Ursprungszeugnissen usw., Zuverlässigkeitsprüfungen vor Bewilligung von Veredelungsverkehr, Prüfung der Einhaltung der Vorschriften über das gemeinsame Versandverfahren der EU-Mitgliedstaaten unter Einbeziehung der Schweiz und früher auch Österreichs, das jetzt EU-Mitgliedstaat ist. Derartige Ermittlungen über die Grenze hinaus sind für eine gerechte und gleichmäßige Besteuerung erforderlich; sie dienen zugleich der Aufklärung bzw. Verhinderung von Schmuggelunternehmen. Steuerlichen Manipulationen über die Grenze kann nicht mehr durch Maßnahmen eines Landes allein erfolgreich begegnet werden. Die internationale Zusammenarbeit der Zollverwaltungen aber dient nicht nur den fiskalischen Interessen der beteiligten Staaten, sondern auch den Interessen der am Handel beteiligten Wirtschaftskreise gegenüber Benachteiligungen, Wettbewerbsverzerrungen, Verlagerung von Warenströmen etc.
7.2 Bestehende Vereinbarungen
Rz. 79
Gem. § 117 Abs. 2 AO können die Finanzbehörden zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe u. a. aufgrund innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen bzw. innerstaatlich anwendbarer Rechtsakte der EU leisten.
7.2.1 Völkerrechtliche Vereinbarungen
7.2.1.1 Empfehlung des Brüsseler Zollrates (VSFZ 4627ff.)
Rz. 80
Die Zollverwaltungen von etwa 100 Staaten können sich aufgrund der Annahme der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens über gegenseitige Verwaltungshilfe v. 5.12.1953 in beschränktem Umfang unterstützen. Die Empfehlung des Brüsseler Zollrates ist durch weitere Empfehlungen aus den Jahren 1954, 1967, 1971, 1976, 1977 sowie weiteren Jahren erweitert worden.
7.2.1.2 Bilaterale Abkommen
Rz. 81
Die Bundesrepublik Deutschland hat darüber hinaus mit weiteren Staaten bilaterale Verträge über die gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen abgeschlossen und innerstaatlich durch Zustimmungsgesetze in Kraft gesetzt. Im Einzelnen bestehen folgende bi- und multilaterale Abkommen im Bereich der Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen:
Im Verhältnis zu |
Vertrag |
Agypten |
Protokoll Nr. 5 über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits (ABl. EU Nr. L 304 v. 30.9.2004, 38, 196) |
|
Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (Brüsseler Zollrat) über gegenseitige Verwaltungshilfe v. 5. Dezember 1953 (BGBl II 1959, 1500) |
Albanien |
Protokoll Nr. 6 über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits (ABl. EU Nr. L 107 v. 28.4.2009, 165, 486) |
Algerien |
Protokoll Nr. 7 über die gegenseitige Amtshilfe der Verwaltungsbehörden im Zollbereich zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits (ABl. EU Nr. L 265 v. 10.10.2005, 1, 214) |
|
Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (Brüsseler Zollrat) über gegenseitige Verwaltungshilfe v. 5. Dezember 1953 (BGBl II 1959, 1500; BGBl II 1973, 98) |
Argentinien |
Empfehlung des Rates für die Zus... |