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Die Zollverwaltungen von etwa 100 Staaten können sich aufgrund der Annahme der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens über gegenseitige Verwaltungshilfe v. 5.12.1953[1] in beschränktem Umfang unterstützen. Die Empfehlung des Brüsseler Zollrates ist durch weitere Empfehlungen aus den Jahren 1954, 1967, 1971, 1976, 1977 sowie weiteren Jahren erweitert worden.[2]

[1] BGBl II 1959, 1501.
[2] Dorsch, ZfZ 1977, 322.

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