Rz. 83

Die EU hat im Verhältnis zu Drittstaaten in einem sachlich allerdings sehr begrenzten Umfang eine Zusammenarbeit der Zollverwaltungen vereinbart, so z. B. in Art. 13 des am 1.1.1988 in Kraft getretenen Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren zwischen der EWG und den damaligen EFTA-Ländern Österreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden und Schweiz v. 20.5.1987.[1]

 

Rz. 84

Als vertragliche Vereinbarung hat die Bundesrepublik Deutschland das Übereinkommen der ursprünglichen EWG-Mitgliedstaaten und Griechenlands über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen v. 7.9.1967[2] unterzeichnet und innerstaatlich mit Zustimmungsgesetz v. 14.1.1969 in Kraft gesetzt[3]; das Übereinkommen ist auch gegenüber den neuen Mitgliedstaaten in Kraft getreten.[4] Zum Übereinkommen ist ein Zusatzprotokoll v. 7.9.1967 ergangen[5], das der Wahrung von Bank-, Geschäfts-, Betriebs- und Berufsgeheimnissen dienen soll. Außerdem sind Erläuterungen zum Übereinkommen erarbeitet worden[6], die mit den Vertragsstaaten abgestimmt worden sind und in der Bundesrepublik Deutschland den gesetzgebenden Körperschaften als Denkschrift zum Übereinkommen vorgelegen haben.[7] Schließlich haben die Zollverwaltungen der Vertragsstaaten gemeinsame Regelungen zur Durchführung des Übereinkommens ausgearbeitet.[8]

[1] Abl. EG 1987, Nr. L 226/2; ABlEG 1988, Nr. L 162/4; VSFZ 3202.
[2] VSFZ 4617.
[3] BGBl II 1969, 65, 80.
[4] BGBl II 1973, 412, 1529; BGBl II 1974, 777, 1394; BGBl II 1975, 1182.
[5] BGBl II 1969, 78.
[6] Vgl. VSFZ 4617 Nr. 5.
[7] BT-Drs. 144/68, V/2838.
[8] Durchführungsanordnungen, VSFZ 4617 Nr. 6.

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