Rz. 4

Soll eine über den mitgeteilten Verwendungszweck hinausgehende Verwendung erfolgen, z. B. für ein Strafverfahren oder für einen Strafprozess, so muss nach § 117b Abs. 1 S. 2 AO der übermittelnde Staat dem vorab zustimmen. Die Zustimmung kann entweder nach Erhalt der Daten und vor beabsichtigter Nutzung eingeholt werden oder der übermittelnde Staat kann diese bereits mit der Übermittlung verbinden.[1]

[1] BT-Drs. 17/5096, 37.

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