Rz. 8

Öffentliches Recht ist dasjenige Rechtsgebiet, dessen Institute nicht jedermann zur Verfügung stehen (wie die des Privatrechts), sondern nur einem Träger hoheitlicher Gewalt (Subjektstheorie). Soweit ein Träger hoheitlicher Gewalt in der Form des Privatrechts handelt, wird er wie ein Privatrechtssubjekt behandelt; die dafür zur Verfügung stehende Rechtsform ist der privatrechtliche Vertrag oder Willenserklärung, nicht der Verwaltungsakt.

Entsprechendes gilt, soweit Ansprüche durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet werden.[1] Verträge, auch öffentlich-rechtliche, eröffnen nicht die Möglichkeit zu einseitigen Regelungen, wie es bei Verwaltungsakten der Fall ist. Ansprüche aus privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verträgen können daher nicht durch Verwaltungsakt festgesetzt werden.[2] Der Insolvenzantrag ist keine hoheitliche Maßnahme (vgl. Rz. 7b).

[1] Z. B. durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Steuerrecht; vgl. Schwarz, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 224a AO.

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