3.1 Feststellende und gestaltende Verwaltungsakte
Rz. 12
Feststellende (deklaratorische) Verwaltungsakte stellen die aufgrund der gesetzlichen Vorschriften und unabhängig vom Erlass des Verwaltungsakts bereits eingetretene Rechtsfolge fest mit der Wirkung, dass der Inhalt des Verwaltungsakts für das Rechtsverhältnis verbindlich ist.
Gestaltende (konstitutive) Verwaltungsakte begründen oder ändern ein konkretes Rechtsverhältnis oder heben es auf. Konstitutiv sind z. B. die abweichende Steuerfestsetzung, § 163 AO, Stundung, § 222 AO, und Erlass, § 227 AO, die Mitteilung nach § 141 Abs. 2 AO, die die Buchführungspflicht zum Entstehen bringt, die Mitteilung des FA, dass die Voraussetzungen der Buchführungspflicht nicht mehr vorliegen, sowie die Anordnung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 7 EStG. Rechtsfeststellender Verwaltungsakt ist auch die Feststellung der Nichtigkeit nach § 125 Abs. 5 AO.
Feststellende Verwaltungsakte sind z. B. Steuerbescheide, § 155 AO, gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, § 179 AO, sowie die Feststellung des FA nach § 141 Abs. 1 AO, dass die Buchführungsgrenzen überschritten sind, und die Anrechnungsverfügung, wenn man in ihr einen Verwaltungsakt sieht. Feststellende Verwaltungsakte haben eine Regelung zum Inhalt und sind daher Verwaltungsakte, da sie die Rechtslage für Behörde und Bürger verbindlich feststellen. Da die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 38 AO ohne Steuerfestsetzung allein aufgrund der Tatbestandsverwirklichung entstehen, sind Steuerbescheide i. d. R. deklaratorische Verwaltungsakte.
Der feststellende Verwaltungsakt (insbesondere der Steuerbescheid) hat insoweit eine konstitutive Wirkung, als eine Leistung, die aufgrund des Steuerbescheids erbracht wurde, nicht rechtsgrundlos erbracht worden ist; der Steuerbescheid bildet, auch wenn er sachlich unrichtig ist, die "causa" für die darauf beruhende Leistung.
3.2 Gebundene und ermessensfreie Verwaltungsakte
Rz. 13
Gebundene Verwaltungsakte müssen erlassen werden, wenn der gesetzliche Tatbestand erfüllt ist; erforderlichenfalls kann der Betroffene ihren Erlass durch eine Verpflichtungsklage erzwingen. Gebundene Verwaltungsakte sind z. B. Steuerbescheide; im Bereich der Steuerfestsetzung besteht kein Ermessensspielraum. Bei ermessensfreien Verwaltungsakten steht der Behörde ein Ermessensspielraum zu. Ermessensfreie Verwaltungsakte sind z. B. abweichende Steuerfestsetzung, § 163 AO, Stundung, § 222 AO, und Erlass, § 227 AO.
3.3 Einmalige Verwaltungsakte und Verwaltungsakte mit Dauerwirkung
Rz. 14
Die Wirkung einmaliger Verwaltungsakte erschöpft sich in einer einmaligen Befolgung, Vollziehung oder sonstigen Wirkung (z. B. Steuerbescheid; Anforderung von Unterlagen, Erlass). Die Verwaltungsakte mit Dauerwirkung entfalten ihre Wirkungen über einen längeren Zeitraum (z. B. Buchführungserleichterungen; verbindliche Zusage, § 204 AO; Stundung; Vollstreckungsaufschub). Für die rechtliche Beurteilung ist die jeweilige, im Augenblick der Entscheidung bestehende Sach- und Rechtslage maßgebend.
Sonderfälle stellen die Einheitswertbescheide, die GrSt-Bescheide, die KfzSt-Bescheide, die Festsetzung der EigZul und des Kindergelds dar, da es sich hier um Steuerbescheide mit Dauerwirkung handelt. Die KfzSt z. B. entsteht zwar, wie jede andere Steuer auch, für jeden einzelnen Besteuerungsabschnitt; die Festsetzung der Steuer erfolgt aber nur einmal und gilt dann für die ganze Dauer der Zulassung. Zu Problemen hinsichtlich der Änderbarkeit bei diesen Verwaltungsakten vgl. G. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 172 AO Rz. 75.
3.4 Belastende und begünstigende Verwaltungsakte, Verwaltungsakte mit Doppelwirkung
Rz. 15
Die Unterscheidung in belastende und begünstigende Verwaltungsakte ist insbesondere für die Korrektur wichtig, da insoweit unterschiedliche Voraussetzungen vorliegen müssen. Belastende Verwaltungsakte verlangen ein Tun, Dulden oder Unterlassen, beschränken oder entziehen Rechte, treffen eine ungünstige Feststellung oder versagen eine beantragte Gestaltung oder Feststellung. Da sie in die Freiheitssphäre des Einzelnen eingreifen, bedürfen sie einer gesetzlichen Ermächtigung (Vorbehalt des Gesetzes).
Belastende Verwaltungsakte, mit denen die Finanzbehörde Mitwirkungs- und Anzeigepflichten des Betroffenen geltend mach...