Rz. 7

Bei einem gebundenen Verwaltungsakt, auf den Anspruch besteht[1], bedarf die Einschränkung dieses Anspruchs (gem. S. 1 erster Fall) einer gesetzlichen Grundlage[2], und Vorläufigkeit.[3] Ferner ist die Beifügung einer Nebenbestimmung (gem S. 1 zweiter Fall) zulässig, wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Verwaltungsakt erfüllt werden. Da der Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts immer nur im Rahmen der diesen Anspruch gewährenden Rechtsvorschriften bestehen kann, wird das Recht des Betroffenen in diesen Fällen nicht eingeschränkt. Diese Regelung ermöglicht es der Behörde, eine abschließende Sachentscheidung ausnahmsweise schon dann zu treffen, wenn noch nicht alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt oder nachgewiesen sind.

Grundsätzlich sind die in Abs. 2 genannten Nebenbestimmungen auch bei gebundenen Verwaltungsakten zulässig.[4]

Der Erlass der Finanzbehörde steht deren Ermessen. Ein Anspruch auf Erlass ohne Nebenstimmungen besteht grds. nicht.[5]

[2] Z. B. Vorbehalt der Nachprüfung, § 164 AO, vgl. dazu G. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 164 AO Rz. 7.
[3] § 165 AO; dazu G. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 165 AO Rz. 65ff.
[4] Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2021, § 36 VwVfG Rz. 41.
[5] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 120 AO Rz. 157; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 36 VwVfG Rz. 130ff.

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