Rz. 1

Die Vorschrift entspricht wörtlich § 43 VwVfG, § 39 SGB X. Sie regelt in Abs. 1 und 2 die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts, in Abs. 3 die Unwirksamkeit (Nichtigkeit).

Bei der Wirksamkeit sind mehrere Fragen zu unterscheiden. Die materielle Wirksamkeit kann von der formellen Wirksamkeit abweichen. Außerdem ist zu unterscheiden zwischen dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens und der Zeitdauer der Wirksamkeit bzw. dem Ende der Wirksamkeit.

Hinsichtlich ihres sachlichen Regelungsbereichs erfasst die Vorschrift innerhalb des Anwendungsbereichs der AO nach § 1 AO grundsätzlich alle Steuern i. S. d. § 3 Abs. 1 und 2 AO und alle steuerlichen Nebenleistungen i. S. d. § 3 Abs. 3 AO einschließlich sonstiger Verwaltungsakte, die im Zusammenhang mit diesen Steuern und steuerlichen Nebenleistungen ergehen. Die Vorschrift erfasst alle Verwaltungsakte i. S. d. § 118 AO, also Steuerbescheide[1] und sonstige Verwaltungsakte.

Für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (Zölle und zollgleiche Abgaben, Abschöpfungen und abschöpfungsgleiche Abgaben) ist der UZK zu beachten. Der UZK enthält allerdings keine Bestimmung, die § 124 AO entspricht, sodass diese Vorschrift nicht überlagert wird.

Hinsichtlich der Geltungsdauer eines Verwaltungsakts ist zu berücksichtigen, dass Art. 33 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 2 UZK besondere Regelungen über das Außerkrafttreten von verbindlichen Zolltarifauskünften enthält (automatisches Außerkrafttreten nach drei Jahren nach Abs. 3).

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