Rz. 36

Die Gründe für die Nichtigkeit von Verwaltungsakten regelt § 125 AO. Der nichtige Verwaltungsakt ist materiell-rechtlich nicht existent, kann daher auch keine Wirkungen entfalten. Seine Umdeutung nach § 128 AO ist jedoch zulässig.[1] Der nichtige Verwaltungsakt ist unbeachtlich, ohne dass es einer Anfechtung bedarf; er entfaltet weder formelle noch materielle Wirksamkeit. Er ist daher weder von der Behörde noch von dem Betroffenen noch von Dritten zu beachten.

Der nichtige Verwaltungsakt ruft jedoch einen gewissen Rechtsschein hervor, da Verwaltungsakte die Vermutung der Wirksamkeit für sich haben. Seine Nichtigkeit kann daher aufgrund einer nicht an eine Frist gebundenen Feststellungsklage nach § 41 Abs. 1 FGO festgestellt werden. Da es im Einzelfall für den Betroffenen schwierig sein kann zu erkennen, ob der Verwaltungsakt nichtig ist, ist auch die Erhebung einer Anfechtungsklage zulässig.[2] Zur Feststellung der Nichtigkeit vgl. M. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 125 AO Rz. 11.

[1] M. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 128 AO Rz. 1.

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