Rz. 9

§ 13 S. 2 AO führt einige besonders wichtige Beispiele für ständige Vertreter auf. Hierdurch wird erläutert, was unter "Besorgung der Geschäfte eines Unternehmens" zu verstehen ist.

Die Aufzählung in § 13 S. 2 AO ist nicht abschließend, wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt.

 

Rz. 10

Nach § 13 S. 2 Nr. 1 AO ist eine Person ständiger Vertreter, die Verträge für den Unternehmer abschließt oder Verträge vermittelt oder Aufträge einholt.

Nimmt der Unternehmer selbst diese Tätigkeiten vor, handelt es sich um eine Zweigniederlassung, eine Geschäftsstelle oder eine Ein- oder Verkaufsstelle.

Ständiger Vertreter ist danach insbesondere der "Abschlussvertreter", d. h. ein Vertreter, der für Rechnung des Unternehmers Verträge abschließen kann. Hierunter fallen sowohl Abschlussvertreter i. e. S. (Handeln im Namen und für Rechnung des Unternehmers) als auch Kommissionäre (Handeln im eigenen Namen, aber für Rechnung des Unternehmers); vgl. Rz. 5. Die abgeschlossenen Verträge können sowohl Einkaufs- oder Verkaufsverträge über Waren, aber auch Verträge über Dienstleistungen sein.

Der Begriff des ständigen Vertreters ist aber nicht auf den Abschlussvertreter beschränkt. Auch ein Vertreter ohne Abschlussvollmacht, der Verträge vermittelt oder Aufträge für den Unternehmer hereinholt, kann ein ständiger Vertreter i. S. d. § 13 AO sein.

 

Rz. 11

Nach § 13 S. 2 Nr. 2 AO ist ein ständiger Vertreter auch eine Person, die für den Unternehmer einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und davon Auslieferungen vornimmt.

Die Eigenschaft als ständiger Vertreter wird daher durch ein Auslieferungslager begründet, wenn der ständige Vertreter die Auslieferung für Rechnung des Unternehmers vornimmt. Andere Lager, von denen keine Auslieferungen durch den Lagerhalter (sondern von dem Unternehmer selbst) vorgenommen werden (also übliche Lagerhaltung), begründen nicht die Eigenschaft als ständiger Vertreter. Gleiches gilt für Konsignationslager[1]; bei Konsignationslagern erfolgt die Lagerhaltung und die Auslieferung nicht "im Namen des Unternehmers", sondern der Kunde entnimmt dem Lager die benötigten Waren im eigenen Interesse.

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