Rz. 1
Die Vorschrift enthält Anzeigepflichten für zwei verschiedene Bereiche, besteht also aus zwei Teilen. Zum einen betreffen die Anzeigepflichten die Eröffnung bzw. Aufnahme sowie die Verlegung oder Aufgabe von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, eines gewerblichen Betriebs, einer Betriebstätte oder einer freiberuflichen Tätigkeit im Inland (Abs. 1). Zum anderen fordert Abs. 2 die Mitteilung über Auslandsengagements. Dies dient vor allem der Überwachung der zutreffenden Besteuerung von Auslandseinkünften und dem verwaltungsinternen Informationsaustausch über das Bundeszentralamt für Steuern.
Rz. 1a
Im Rahmen der AO bestehen für verschiedene Fälle Meldepflichten.
§ 138 Abs. 1 AO enthält Anzeigepflichten über die Erwerbstätigkeit (Eröffnung, Verlegung und Aufgabe) von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, eines gewerblichen Betriebs, einer Betriebsstätte oder einer freiberuflichen Tätigkeit im Inland. Anzeigepflichtig sind natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen. Der betroffene Personenkreis ist verpflichtet, die Anzeige innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz elektronisch zu übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzverwaltung bei Härtefällen auch die Erteilung der Auskünfte nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zulassen (Abs. 1b).
§ 138 Abs. 2 AO normiert verschiedene Meldepflichten bei Auslandsengagements in Hinblick auf ausländische Betriebe, Betriebsstätten, Personengesellschaften, Körperschaften, Vereinigungen und Vermögenmassen. Natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften sind anzeigepflichtig. Der Katalog der anzuzeigenden Sachverhalte ist mit Wirkung ab 1.1.2018 durch das StUmgBG in zweifacher Hinsicht erweitert worden. So ist ein "Drittstaaten-Tatbestand" eingeführt worden und für alle Varianten des Auslandsengagements eine ergänzende Angabe zur Art der wirtschaftlichen Tätigkeit erforderlich geworden. Für Stpfl., die zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen verpflichtet sind, wird die Übermittlung der Mitteilung mit der einzureichenden Steuererklärung verbunden, ansonsten ist die Nutzung eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks vorgesehen. Die Mitteilung ist 14 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums bzw. des Kalenderjahrs zu erstatten, für den der Sachverhalt zu erklären ist. Wird der Mitteilungspflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachgekommen, droht nach der ab dem 1.1.2018 geltenden Rechtslage ein Bußgeld von bis zu 25.000 EUR wegen der Ordnungswidrigkeit der Steuergefährdung nach § 379 Abs. 2 Nr. 1 AO.
Rz. 2
Abs. 1 ist durch das SteuerbereinigungsG 1986 geändert worden. Bis zum 31.12.1986 hatte die Meldepflicht über die Erwerbstätigkeit (Eröffnung, Verlegung und Aufgabe) gegenüber dem FA und zusätzlich eine solche Pflicht über die Eröffnung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, eines gewerblichen Betriebs und einer Betriebstätte gegenüber der Gemeinde bestanden. Seit dem 1.1.1987 ist die Mitteilung nur noch an die Gemeinde zu richten. Die Anzeige ist nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis an die Gemeinde zu erstatten. Diese unterrichtet dann das zuständige FA vom Inhalt der Mitteilung. Erfüllen Gewerbetreibende ihre Anzeigepflicht nach § 14 GewO auf dem Vordruck der Anlagen 1, 2 und 3 zu § 1 S. 1 der VO zur Ausgestaltung des Gewerbeanzeigeverfahrens, so genügen sie damit gleichzeitig ihrer Anzeigepflicht nach § 138 Abs. 1 AO. Auch Stpfl., die nicht unter die GewO fallen, können den jeweiligen Vordruck der GewAnzVO verwenden oder die Anzeige formlos erstatten. Die in § 14 Abs. 8 S. 1, 2 GewO im Rahmen der Neuregelung der Übermittlungsrechte der Gewerbebehörden enthaltenen Einschränkungen von Anzeigepflichten lässt die nach § 138 AO bestehenden Pflichten unberührt.
Neben der an die Gemeinde zu erstattenden Meldung sind gemäß Abs. 1b weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zu erstatten, nach Abs. 4 ebenfalls innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis.
Rz. 2a
Die seinerzeit geltenden Abs. 2 und 3 sind durch Gesetz v. 20.12.2001 neu gefasst worden. Dadurch sollten Unklarheiten im Wortlaut beseitigt werden, um Pflichtverletzungen als Ordnungswidrigkeiten ahnden zu können. Weiter ist durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz v. 16.5.2003 Abs. 1a eingefügt worden, der zwar die Anzeigepflicht des Abs. 1 auch für die USt unberührt lässt, aber die Möglichkeit einer zusätzlichen elektronischen Erfüllung der Anzeigepflicht schafft. Durch Gesetz v. 20.12.2008 ist mit Abs. 1b zudem eine Rechtsgrundlage zum Erlass einer Rechtsverordnung geschaffen worden, wonach zusätzlich zu den Anzeigen nach Abs. 1 und Abs. 1a eine elektronisch zu erteilende Auskunft über weitere für die Besteuerung relevante Verhältnisse begründet werden kann.
Durch das StUmgBG wurden die Tatbe...