2.2.1 Eröffnung eines gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder einer Betriebstätte
Rz. 10
Die Begriffe der Land- und Forstwirtschaft und des gewerblichen Betriebs sind §§ 13, 15 EStG zu entnehmen. Unter der Eröffnung eines Betriebs ist zunächst die Tätigkeitsaufnahme des Betriebs oder der Betriebstätte zu verstehen. Dabei kommt es auf die Rechtsform, in der dies geschieht, nicht an. Als Eröffnung wird nach h. M. auch die Fortführung eines Betriebs oder einer Betriebstätte durch einen Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger oder Erwerber oder die Betriebseröffnung durch einen Pächter oder Nießbraucher angesehen. Dagegen fällt eine Erweiterung des bestehenden Betriebs ohne Eröffnung einer neuen Betriebstätte auch dann nicht unter die Anzeigepflicht, wenn sie erheblich ist.
Rz. 11
Für den Begriff der Betriebstätte gilt § 12 AO. Eine Betriebstätte ist auch bei Land- und Forstwirtschaft möglich. Wird ein Betrieb erweitert, so entsteht eine Anzeigepflicht nur, wenn die Erweiterung den Begriff der Betriebstätte erfüllt.
2.2.2 Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit
Rz. 12
Die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit ist unabhängig von der Form der Tätigkeit anzuzeigen. Die Mitteilungspflicht trifft also sowohl den, der die Tätigkeit als Einzelfreiberufler aufnimmt, als auch den, der in eine Sozietät eintritt. Auch die Begründung einer Partnerschaftsgesellschaft und der Eintritt in eine solche Gesellschaft führen zur Anzeigepflicht.
2.2.3 Verlegung und Aufgabe des Betriebs, der Betriebstätte oder freiberuflichen Tätigkeit
Rz. 13
Die Verlegung und die Aufhebung des Betriebs, der Betriebstätte und der freiberuflichen Tätigkeit sind für die Finanzbehörden ebenso wichtige Umstände wie deren Eröffnung oder Aufnahme. Die Verlegung bedeutet praktisch die Weiterführung an anderer Stelle, während die Aufgabe eine Beendigung beinhaltet. Über die Weiterführung eines Betriebs, einer Betriebstätte oder einer freiberuflichen Tätigkeit an anderer Stelle durch Verlegung muss das neu zuständige FA (u. U. über die Gemeinde) informiert werden, damit die Stpfl. vollständig erfasst sind.
2.2.4 Steuerrelevante Verhältnisse (Abs. 1b)
Rz. 13a
Abs. 1b enthält die Verpflichtung über die Erteilung weiterer Auskünfte an die Finanzverwaltung über für die Besteuerung erhebliche rechtliche und tatsächliche Verhältnisse. Hierfür stehen Fragebögen zur Verfügung, u. a. der Fragebogen zur "Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Einzelunternehmen)", des Weiteren zur "Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft" und der Fragebogen zur "Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft" sowie die Vordrucke zur "Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht" und zur "Gründung eines Vereins oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG oder Aufnahme einer wirtschaftlichen/unternehmerischen Tätigkeit".