Rz. 23

Die Mitteilungen nach Abs. 2 sind an das nach §§ 1820 AO zuständige FA zu richten. Unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige haben danach ihre Anzeige grundsätzlich an das Wohnsitzfinanzamt[1], unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtige haben sie an das für ihre Steuern vom Einkommen und Vermögen zuständige FA[2] zu richten. Sind gesonderte Feststellungen vorzunehmen, so ist die Anzeige an das hierfür nach § 18 AO zuständige FA abzugeben. Aus dem Verweis auf § 18 AO in § 138 Abs. 2 S. 1 AO ist abzuleiten, dass inländische Personengesellschaften in Bezug auf ihr Auslandsengagement selbst anzeigepflichtig sind, unabhängig von möglichen Verpflichtungen bei Gesellschaftern.[3] Die Mitteilungen nach Abs. 2 werden durch die FÄ nach erster Auswertung dem BZSt, Informationsstelle für steuerliche Auslandsbeziehungen ("IZA"), zur weiteren Auswertung zugeleitet. Die IZA führt ein Informationssystem für steuerliche Auslandsbeziehungen ("ISI"), auf das auch die örtlichen FÄ zugreifen können.

[3] Grotherr, in Gosch, AO/FGO, § 138 AO Rz. 22; Anzeigepflicht unabhängig von der Art der Steuerpflicht der Gesellschafter einer Personengesellschaft.

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