Rz. 6
Als meldepflichtige Unternehmen gem. § 138a Abs. 1 AO kommen nur Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland in Betracht, die einen Konzernabschluss aufstellen oder nach anderen Regelungen als nach den Steuergesetzen der Verpflichtung unterliegen (nach HGB, der IAS-Verordnung oder z. B. nach dem PublG), einen Konzernabschluss aufzustellen (sog. "inländische Konzernobergesellschaft"). Gem. § 290 Abs. 1 HGB ist ein Konzernabschluss durch eine inländische Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland in den inländischen ersten fünf Monaten eines Konzerngeschäftsjahres für das abgelaufene Konzerngeschäftsjahr aufzustellen, wenn das Unternehmen auf ein anderes Unternehmen (Tochterunternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss i. S. d. § 290 Abs. 2 HGB ausüben kann. Ein beherrschender Einfluss liegt gem. § 290 Abs. 2 HGB insbesondere dann vor, wenn dem Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte des anderen Unternehmens zusteht oder das Recht als Gesellschafter besteht, die Mehrheit der Mitglieder des die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmenden Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen oder die Finanz- und Geschäftspolitik auf Grund eines mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrags oder aufgrund einer Satzung des Tochterunternehmens zu bestimmen.
Rz. 7
Als zum Konzernabschluss aufzustellende inländische Konzernobergesellschaft kommen auch inländische Personenhandelsgesellschaften in Betracht. Handelt es sich bei der obersten Muttergesellschaft um eine transparente Personengesellschaft, ist nach den Leitlinien der OECD der Staat, nach dessen Recht die Personengesellschaft gegründet wurde bzw. organisiert ist, maßgeblich dafür, wo sie den länderbezogenen Bericht einreichen muss.
Rz. 8
Auch kapitalmarktorientierte Gesellschaften, die dem Recht eines EU-Staates unterliegen, stellen nach Art. 4 der EU-Verordnung Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments ihre konsolidierten Abschlüsse nach den internationalen Rechnungslegungsstandards auf. Auch sie sind zum CbCR verpflichtet, soweit die weiteren Voraussetzungen des § 138a Abs. 1 AO vorliegen.
Rz. 9
Weitere Voraussetzungen für eine Berichtspflicht an das BZSt sind,
- dass der Konzernabschluss mindestens ein Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland (ausländisches Unternehmen) oder eine ausländische Betriebsstätte umfasst und
- die im Konzernabschluss ausgewiesenen, konsolidierten Umsatzerlöse im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens 750 Mio. Euro betragen haben.
Durch die Umsatzgrenze von 750 Mio. EUR sollen nur multinationale Einheiten mit erheblicher Größenordnung der Berichtserstattungspflicht unterliegen. Die gesetzlich festgelegte Schwelle entspricht der Vorgabe der OECD und der EU. Die konzerninternen Umsätze und Erträge fließen bei der Bemessung der Schwelle von 750 Mio. EUR für die Beurteilung der Verpflichtung zur länderbezogenen Berichterstattung nicht ein. Wenn ein Unternehmen eines multinationalen Konzerns im Konzernabschluss quotal konsolidiert wird, sollen nach Vorgabe der OECD die Staaten gestatten können, dass anstelle des Gesamtbetrags der Umsatzerlöse dieses Unternehmens für die Zwecke des Schwellenwerts von 750 Mio. EUR ein anteiliger Betrag berücksichtigt wird.
Rz. 10
Die Verpflichtung zur Berichtspflicht besteht gemäß Abs. 1 S. 2 vorbehaltlich der Abs. 3 und 4 nicht, wenn die inländische Konzerngesellschaft in den Konzernabschluss eines anderen Unternehmens, bspw. einer übergeordneten ausländischen Konzernobergesellschaft, einbezogen wird. Diese Regelung zielt darauf ab, dass verhindert werden soll, dass (länderübergreifend) mehrfach ein Länderbericht erstellt und übermittelt wird.