Rz. 18
Der länderbezogene Bericht gliedert sich hinsichtlich der geforderten Finanz- und Steuerinformationen gem. § 138a Abs. 2 AO in drei Abschnitte (Nr. 1–3):
- Die Übersicht 1 umfasst die Darstellung unterteilt nach Hoheitsgebieten über Umsatzerlöse und sonstige Erträge, Jahresergebnis, Steuern, Kapital, Beschäftigtenzahl und materielle Vermögenswerte.
- Die Übersicht 2 beinhaltet eine nach Steuerhoheitsgebieten gegliederte Auflistung aller Unternehmen und Betriebsstätten im Konzern unter Angabe deren wichtigster Geschäftstätigkeiten.
- Die Übersicht 3 enthält zusätzliche Informationen, die nach Ansicht der inländischen Konzernobergesellschaft (aber sinngemäß geltend auch für jede andere berichtspflichtige Einheit) zum Verständnis der Übersicht nach Nummer 1 und der Auflistung nach Nummer 2 erforderlich sind.
3.1 Erster Teil des Länderberichts – Tabelle 1 (§ 138a Abs. 2 Nr. 1 AO)
Rz. 19
Nach dem Gesetzeswortlaut des § 138a Abs. 2 Nr. 1 AO ist eine nach Steuerhoheitsgebieten gegliederte Übersicht zu erstellen, wie sich die Geschäftstätigkeit des Konzerns auf die Steuerhoheitsgebiete verteilt, in denen der Konzern durch Unternehmen oder Betriebsstätten tätig ist.
Nach OECD/EU ist es dem berichtenden multinationalen Unternehmen in Bezug auf die Quellen freigestellt, Daten aus seiner Konzernberichterstattung, aus den gesetzlich vorgesehenen Jahresabschlüssen der einzelnen Unternehmen, aus den für aufsichtsrechtliche Zwecke erstellten Abschlüssen oder aus seiner internen Rechnungslegung zu verwenden. Demnach ist es nicht notwendig, die Angaben zu Einkünften, Gewinnen und Steuern im Formularmuster mit dem konsolidierten Jahresabschluss in Einklang zu bringen, allerdings sollen Jahr für Jahr konsistent die gleichen Datenquellen verwendet werden. Zunächst war in § 138a Abs. 2 Nr. 1 AO eine Berichtserstattung ausgehend vom Konzernabschluss vor gesehen. Nach dem JStG 2020 v. 21.12.2020 ist die Vorgabe des CbCR "ausgehend vom Konzernabschluss des Konzerns" zu erstellen, entfallen. Diese stand auch nicht im Einklang mit den Vorgaben der OECD/EU. Demnach können auch nach nationalem Recht die Unternehmensdaten aus der konsolidierten Unternehmensberichterstattung des Unternehmens, aus den gesetzlich vorgesehenen Jahresabschlüssen der einzelnen Unternehmen, aus für aufsichtsrechtliche Zwecke erstellten Abschlüssen oder aus der internen Rechnungslegung als Datenquellen verwendet werden. Die Gesetzesfassung der AO wurde nunmehr mit europäischen Vorgaben in Einklang gebracht. In der Gesetzesbegründung wird hingegen erläutert, die Wahlmöglichkeiten des Stpfl. zur Nutzung verschiedener Datenquellen würden nun deutlicher hervorgehoben. Dies legt nahe, dass bereits zuvor ein Wahlrecht bestand; aus der Gesetzesfassung ging dies jedoch nicht entsprechend hervor. Insoweit handelt es sich nicht um eine "klarstellende" Gesetzesänderung. Die durch das JStG 2020 vorgenommene Änderung zielt offenbar darauf ab, dass auch solche Unternehmen (sowie die Betriebsstätten dieser Einheiten) in die Berichterstattung einbezogen werden sollen, die etwa aufgrund ihrer Größe oder aufgrund von Wesentlichkeitsgründen nicht in den Konzernabschluss einbezogen wurden. Die Regelung führt letztlich zu einer Ausweitung des Kreises der einzubeziehenden Unternehmen. Bisher wurden im CbCR ausgehend vom Wortlaut der Norm nur solche Einheiten einbezogen, die auch tatsächlich in den Konzernabschluss einbezogen wurden. Es wurde auch vertreten, dass nur vollkonsolidierte Einheiten zu erfassen seien. Dies ist weder dem nationalen Gesetzeswortlaut noch den Vorgaben der OECD zu entnehmen. Gemäß Art. 97 § 31 Satz 3 EGAO ist die Änderung des § 138a Abs. 2 AO "auf alle offenen Fälle" anzuwenden. Eine nähere Erläuterung hierzu ist nicht getroffen.
Gemäß der allgemeinen Regelung des Art. 50 Abs. 1 des JStG 2020 treten die Regelungen des JStG 2020 einen Tag nach Verkündung in Kraft, d. h. am 29.12.2020, dem Tag nach der Verkündung am 28.12.2020. Dies kann nur bedeuten, dass die neuen Regelungen Anwendung finden, soweit die Übermittlung des CbCR nach dem 28.12.2020 stattfindet. Eine Pflicht zur Korrektur bereits übermittelter Berichte ist den Regelungen indes nicht zu entnehmen.