Rz. 66
Nach § 138a Abs. 7 S. 1 AO leitet das BZSt die Aufgabe die länderbezogenen Berichte, die ihm von den inländischen berichtsverpflichteten Konzerneinheiten übermittelt wurden, an die zuständige inländische Finanzbehörde weiter. Diese können die Berichte zur Risikoeinschätzung nutzen.
Nach § 138a Abs. 7 S. 2 AO erfolgt auch die Weiterleitung durch das BZSt an die jeweilige zuständige Finanzbehörde eines ausländischen Staates, mit dem völkerrechtliche Vereinbarungen über den automatischen Informationsaustausch bestehen. Im Gegenzug erhält das BZSt entsprechende Berichte von ausländischen Behörden.
Rz. 67
Der Informationsaustausch basiert auf folgenden Grundlagen:
- Die EU-Mitgliedstaaten sind nach Art. 8aa der EU-Amtshilferichtlinie verpflichtet, den länderbezogenen Bericht im Rahmen eines automatischen Informationsaustausches des EU-Ansässigkeitsstaates des berichtenden Konzernunternehmens an alle anderen EU-Ansässigkeitsstaaten von Konzerneinheiten des berichtenden Konzernunternehmens, einschließlich der konzernzugehörigen Betriebsstätten, zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt grundsätzlich innerhalb von 15 Monaten nach dem letzten Tag des Wirtschaftsjahres, auf das sich der länderbezogene Bericht bezieht. Für den ersten länderbezogenen Bericht ist allerdings die Übermittlung innerhalb von 18 Monaten gemäß der EU-Amtshilferichtlinie vorgesehen. Innerhalb der EU können auf Grundlage der EU-Amtshilferichtlinie 2016/881 auch Informationen ausgetauscht werden, wenn diese keine vollständigen länderbezogenen Berichte darstellen. Eine Übermittlung des länderbezogenen Berichts an EU-Staaten, in denen keine Konzerneinheiten des berichtenden Konzernunternehmens ansässig sind, ist nach der EU-Amtshilferichtlinie nicht vorgesehen. Auch erfolgt auf dieser Grundlage keine Übermittlung an Drittstaaten.
- Über die Übermittlung innerhalb der EU hinaus, findet ein Austausch auf Grundlage der multilateralen Vereinbarung der OECD zum zwischenstaatlichen Austausch des CbCR (Multilateral Competent Authority Agreement, abgekürzt "CbC-MCAA") statt. Ein Austausch findet entsprechend der internationalen Vereinbarung im CbC MCAA jedoch nur statt, wenn in dem länderbezogenen Bericht die vorgesehenen Angaben zu Unternehmenseinheiten in den jeweiligen Vertragsstaaten enthalten sind.
- Darüber hinaus kann der Austausch auch auf Basis anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen erfolgen, wie beispielsweise auf Grund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie von Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch (Tax Information Exchange Agreement – TIEA). Voraussetzung ist, dass die jeweilige Vereinbarung eine Rechtsgrundlage für den Austausch länderbezogener Berichte enthält.
Rz. 68
Die Weiterleitung der länderbezogenen Berichte inländischer Unternehmen erfolgt ohne vorherige Anhörung der Beteiligten seitens des BZSt, schließlich sind die länderbezogenen Berichte zum Austausch für eine länderübergreifende Risikoabschätzung bestimmt. Allerdings kann ein Beteiligter Bedenken gegen die Weiterleitung äußern und rechtliches Gehör erhalten, z. B. weil der andere Staat den länderbezogenen Bericht zur formelhaften Gewinnaufteilung verwendet. In diesem Fall kann nach der Gesetzesbegründung von dem Informationsaustausch abgesehen werden, um zunächst die Bedenken des Beteiligten seitens des BZSt auszuräumen bzw. die Fragen mit dem anderen Staat zu erörtern.
Rz. 69
§ 138a Abs. 7 S. 3 AO sieht die Weiterleitung von Berichten, die dem BZSt von ausländischen Behörden auf der Grundlage völkerrechtlicher Vereinbarungen zugeleitet werden, an die zuständige inländische Finanzbehörde vor.
Rz. 70
Das BZSt kann im Rahmen der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben die ihm von den inländischen berichtsverpflichteten Konzerneinheiten oder von ausländischen zuständigen Behörden übermittelten Länderberichte gem. § 138a Abs. 7 S. 4 AO auswerten. Dadurch soll nach der Gesetzesbegründung etwa die Notwendigkeit von Ermittlungen beurteilt werden können oder die Mitwirkung an Außenprüfungen i. S. d. § 19 FVG beeinflusst werden. Bei Bedarf soll auch auf ältere Berichte zurückgegriffen werden können, sodass eine veranlagungsübergreifende Risikoeinschätzung gewährleistet ist. Das BZSt ist gem. § 138a Abs. 7 S. 5 AO verpflichtet, die Länderberichte mit Ablauf des 15. Jahres, das dem Jahr der Übermittlung folgt, zu löschen. Eine über die Dauer hinausgehende Nutzung und Auswertung der Berichte ist unzulässig.