Rz. 8
Eine Mitteilung ist nach § 138b Abs. 4 AO bis zum Ablauf des Monats Februar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde, zu erstatten. Eine Anknüpfung an die individuellen, verlängerbaren Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen ist nicht umgesetzt worden. Die "starre Frist" hat für die FinVerw den Vorteil, dass die Anzeigen gesammelt nach Ende Februar bearbeitet werden können. Die verspätete Abgabe einer Anzeige nach Ablauf der Frist stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 EUR geahndet werden (s. Rz. 9).
Für die Mitteilungen ist der amtlich vorgeschriebenen Vordruck Mitteilung nach § 138b der Abgabenordnung (AO)" zu verwenden. Ein Verfahren zur elektronischen Übermittlung der Mitteilungen besteht derzeit nicht. Allerdings sieht § 138c AO vor, dass eine RVO des BMF eine elektronische Übermittlung in Abweichung zu § 138b Abs. 4 AO regeln kann.
Eine entsprechende RVO ist bislang nicht verabschiedet worden, so dass mangels Regelung die Übermittlung im Wege eines elektronischen Verfahrens derzeit nicht vorgesehen und eine Übermittlung in Papierform zwingend ist.
Nach Abs. 2 ist eine gesonderte Anzeige für jeden Sachverhalt und für jeden Stpfl. beim zuständigen FA einzureichen.