3.1 Mitteilung der Ergebnisse der Auswertung
Rz. 8
Unabhängig davon, ob dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden die Ertragshoheit für die Steuern, die in der konkreten Meldung erfasst sind, zusteht, erfolgt die Auswertung durch das BZSt. Allerdings werden für den Fall, dass den Ländern oder den Gemeinden die Ertragshoheit ganz oder teilweise zusteht, diese informiert. Die Information erfolgt durch das BMF.
Rz. 9
Die Ertragshoheit bestimmt sich dabei gem. Art. 106 GG. Die Information der obersten Finanzbehörden der Länder hat zu erfolgen, wenn die Ertragshoheit bei den Ländern liegt, d. h. in den in Art. 106 Abs. 2 AO genannten Steuern (insbesondere Erbschaftsteuer, Kfz-Steuern und bestimmte Verkehrsteuern) und den Gemeinschaftssteuern (KSt und ESt) gem. Art. 106 Abs. 3 GG zu erfolgen.
Sofern die Meldungen sich auf Steuern beziehen, für die die Ertragshoheit (auch) bei den Gemeinden liegt (d. h. insbesondere die Gewerbesteuer) gem. Art. 106 Abs. 5, 6 GG, informiert das BMF ebenfalls die obersten Finanzbehörden der Länder. Eine direkte Information der Körperschaft, die die Ertragshoheit hat (d. h. der Gemeinden), erfolgt durch das BMF nicht. Dies geschieht im allgemeinen Verwaltungsweg ausgehend von der obersten Finanzbehörde des jeweiligen Landes. Dabei ist immer nur das jeweilige betroffene Bundesland zu informieren, das Steuereinnahmen von der betroffenen Steuer bekommt. Unerheblich ist dagegen, ob sich die erwarteten Steuereinnahmen durch die gemeldete Steuergestaltung verändern würden.
Rz. 10
Die Ertragshoheit muss nicht ausschließlich bei den Ländern oder den Gemeinden liegen, damit eine Information durch das BMF erfolgt. Es ist ausreichend, wenn den Ländern oder den Gemeinden auch ein Teil der Steuereinnahmen zusteht (d. h. es sich um sog. Gemeinschaftssteuern handelt).
Rz. 11
Mitgeteilt wird nicht der Datensatz, den der Nutzer oder Intermediär an die Finanzverwaltung übermittelt hat. Gem. § 138j Abs. 2 AO werden (nur) die Ergebnisse der Auswertung durch das BZSt mitgeteilt. Dies verhindert, dass bei den Finanzbehörden eine erneute Auswertung erfolgen muss. Die Auswertung der gemeldeten Daten wird dabei regelmäßig eine eigene rechtliche Würdigung des BZSt der gemeldeten Steuergestaltung beinhalten.
Rz. 12
Die Unterrichtung durch das BMF darf inhaltlich nur soweit erfolgen, wie Steuern betroffen sind, bei denen dem Bundesland oder der Gemeinde die Ertragshoheit zusteht. Ggf. sind daher nicht alle in der Meldung enthaltenen Daten und Information mitzuteilen. Insoweit hat das BMF eine Abwägung vorzunehmen, welche Informationen und Daten weitergegeben werden. Dabei darf eine Einschränkung der weiterzugebenden Daten und Informationen nicht dazu führen, dass die gemeldete Gestaltung nicht mehr verständlich ist.
3.2 Bereitstellung der gemeldeten Daten
Rz. 13
Bezieht sich die gemeldete Steuergestaltung auf Steuern, die gem. Art. 108 Abs. 2 GG von Ländern oder Gemeinden verwaltet werden, stellt das BZSt ebenfalls den Datensatz mit den Meldedaten gem. § 138f Abs. 3 AO an die zuständigen Finanzbehörden zum Abruf bereit. Außerdem werden eigene Auswertungen sowie die Ergebnisse etwaiger eigener Ermittlungen bereitgestellt. Eine automatische Übermittlung der Daten erfolgt nicht; vielmehr müssen die Landesfinanzbehörden die Daten selbst abholen.
Rz. 14
Das BZSt stellt auch eigene Ermittlungsergebnisse zur Verfügung. Damit beschränkt sich die Information nicht nur auf Daten, die vom Intermediär oder Nutzer übermittelt sind und zu deren Auswertung. Eigene Ermittlungen können sich dabei sowohl auf den Sachverhalt als auch die Umstände (z. B. Häufigkeit der Umsetzung der fraglichen Gestaltung) etc. beziehen. Die eigene rechtliche Würdigung des BZSt der gemeldeten Steuergestaltung fällt m. E. nicht unter den Begriff "Ermittlungsergebnisse", sondern ist im Ergebnis der Auswertung der gemeldeten Gestaltung. Diese Ergebnisse der Auswertung werden ebenfalls mitgeteilt.