Rz. 2b
Andere öffentliche oder nicht öffentliche Stellen unterliegen nach § 139b Abs. 2 S. 2 AO noch strengeren Restriktionen. Die Befugnisse dieser Stellen erschöpfen sich im Wesentlichen in Handlungen, die zur Vornahme von Datenübermittlungen erforderlich sind. Darüber hinaus sind aber auch diese Stellen zur Erhebung und Verwendung der Identifikationsnummer befugt, wenn eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich erlaubt oder anordnet.
Bei der Verarbeitung der Identifikationsnummer haben diese Stellen die Vorgaben des Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1–4 strikt zu beachten. Insofern gelten im Vergleich zu Abs. 2 Satz 1, der die Vorgaben der Finanzbehörden enthält, striktere Vorgaben.
So darf nach der Nr. 1 eine Verarbeitung der Identifikationsnummer nur erfolgen, wenn dies für eine Datenübermittlung an die Finanzbehörde erforderlich oder durch Gesetz zugelassen ist. Verarbeitung in diesem Sinne ist die Erhebung (im Regelfall durch Abruf), das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
Hierunter fallen zum Beispiel der Mitwirkungspflichten von Behörden und anderer öffentlicher Stellen nach § 93a AO in Verbindung mit der zugrunde Mitteilungsverordnung, sowie die Pflicht zur Datenübermittlung nach § 93c AO. Soweit Dritte diese Mitteilungspflicht trifft, können diese die Identifikationsnummer beim BZSt erfragen.
Rz. 2c
Von der Möglichkeit, die Nutzung der Identifikationsnummer ausdrücklich zuzulassen, hat der Gesetzgeber z. B. durch die Einfügung des § 10 Abs. 2a S. 4 EStG bereits Gebrauch gemacht. Danach melden bestimmte Versicherungsunternehmen, die Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Künstlersozialkasse die Beiträge ihrer Versicherten unter Angabe der Vertrags- und Versicherungsdaten sowie der Identifikationsnummer an die zentrale Stelle i. S. d. § 81 EStG (Deutsche Rentenversicherung Bund – DRV). Auch die Rentenversicherungsträger teilen der DRV nach dem durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen eingeführten § 22a Abs. 1 EStG mittels einer Rentenbezugsmitteilung u. a. die jährlichen Rentenbezüge ihrer Versicherten unter Angabe der jeweiligen Identifikationsnummer mit.
Rz. 2d
Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 erlaubt die Verwendung des Identifikationsmerkmals als Ordnungskriterium für ein Dateisystem nur, soweit dies der Datenübermittlung an die Finanzbehörde dient. Damit sind Dritte für die Wahrnehmung ihrer originären Aufgaben verpflichtet, andere Ordnungsmerkmale (z. B. Vertragsnummer oder Versichertennummern) zu verwenden. Eine Weitergabe an Dritte im regulären Geschäftskontakt soll ausgeschlossen werden, um die Zuordnung der Identifikationsnummer zum Betroffenen bestmöglich zu verhindern.
Rz. 2e
Durch das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den ZK der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 22.12.2014, wurde § 139b Abs. 2 S. 2 AO m. W. v. 31.12.2014 um zwei Tatbestände ergänzt. Zum einen (vgl. Nr. 3) wird klargestellt, dass Dritte die Identifikationsnummer nicht für jede Mitteilungspflicht neu erheben müssen, sondern eine einmal rechtmäßig erhobene Identifikationsnummer für weitere Mitteilungspflichten, bei denen sie Daten desselben Stpfl. an die Finanzbehörden zu übermitteln haben, verwenden können. Die Gesetzesbegründung führt als Beispiel ein Kreditinstitut an, das für eine Person als Arbeitgeber im ELStAM-Verfahren und gleichzeitig im Freistellungsverfahren nach § 45d EStG Mitteilungspflichten zu erfüllen hat. Zum anderen (vgl. Nr. 4) wird geregelt, dass ein Konzernunternehmen, welches Daten des Stpfl. zu übermitteln hat, die im Konzern bereits vorhandene Identifikationsnummer desselben Stpfl. verwenden darf, ohne dass es die Identifikationsnummer erneut erheben müsste. Hierdurch soll vermieden werden, dass Unternehmen, die in einer Konzernstruktur verbunden sind und vielfach über eine zentrale Datenverarbeitung verfügen, die Identifikationsnummer mehrmals erheben müssen. Neben den Konzernunternehmen dürfen nun auch die Unternehmen einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe die Identifikationsnummern gemeinsam nutzen. Hierdurch soll der durch die Mitteilungspflicht von Drittstaatenbeteiligung nach § 138b AO hinzukommende Verwaltungsaufwand bei den Kreditinstituten im Zuge des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes reduziert werden, da eine erneute Abfrage nicht erforderlich ist.
Rz. 3
Die Beschränkungen durch § 139b Abs. 2 S. 3 AO, nach der über die Befugnis einer Verarbeitung eine Disposition der Beteiligten unzulässig war, verstößt seit Inkrafttreten der DSGVO gegen europäisches Recht. Daher war dieser Satz im Zuge der Angleichung der AO an die DSGVO zu streichen. Hiernach ist eine Verarbeitung personenbezoge...