Rz. 5a

Es bleibt dem Gesetzgeber jedoch unbenommen, durch die Einführung neuer Rechtsgrundlagen die Speicherung weiterer steuererheblicher Daten unter der Identifikationsnummer zu veranlassen. Eine solche Rechtsgrundlage beinhaltet der ebenfalls durch das JStG 2008 eingefügte § 39e EStG. Hiernach speichert das BZSt zum Zweck der Bereitstellung automatisiert abrufbarer Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Arbeitgeber zusätzlich zu den in § 139b Abs. 3 AO genannten Daten u. a. die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft nebst Datum des Ein- und Austritts, den melderechtlichen Familienstand und bei Verheirateten die Identifikationsnummer des Ehegatten, die Kinder mit ihren Identifikationsnummern und soweit bekannt die Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder zu den Eltern sowie die Identifikationsnummer des anderen Elternteils.[1]

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