Rz. 7

Diesen Vorgaben hat der Gesetzgeber entsprochen, indem er die gespeicherten Daten in § 139b Abs. 4 AO einer klaren – im Wesentlichen § 150 SGB VI nachgebildeten – Zweckbestimmung zugewiesen hat. Im Ergebnis dient die Datenspeicherung danach ausschließlich der eindeutigen Identifikation des Stpfl. in Besteuerungsverfahren. Dieser enge Verwendungszweck tritt wirksam der datenschutzrechtlichen Besorgnis entgegen, dass anhand der Identifikationsnummer die Verknüpfung einer Vielzahl von Daten und hierdurch die Bildung eines Personenkennzeichens ermöglicht wird (vgl. aber auch Rz. 5a).

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