Rz. 14
Die Einfügung der Absätze 10 bis 13 stehen im Zusammenhang mit der durch das Jahressteuergesetz 2022 in die IDNr- Datenbank nach Abs. 3a und 4c eingefügten Kontodaten zur Auszahlung öffentlicher Leistungen. Bei der Konzeption des initialen Befüllungskonzepts war die Schwierigkeit zu überwinden, keine belastbaren Erkenntnisse zu besitzen, welche Kontoverbindung die potenziell Begünstigten für die Abwicklung des laufenden Zahlungsverkehrs aktuell nutzen. Das nach Maßgabe des § 24c KWG von den Kreditinstituten zu führende Dateisystem mit den der Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 S. 1 AO unterliegenden Konten hat den Nachteil, dass dort Konten unbesehen Ihrer Eigenschaft, für nur singuläre Zwecke (z. B. Tagesgeld- oder Darlehenskonten) genutzt zu werden, enthalten sind. Diese Konten sind für den Empfang staatlicher Leistungen eher ungeeignet und daher auszusondern.
6.5.1 Übermittlung der Kontenverbindung (Abs. 10)
Rz. 15
Bei der Einspielung der Kontendaten differenziert das Gesetz danach, ob der Inhaber der IDNr das 18. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 behandelt den Regelfall der Volljährigkeit und legt fest, dass der Inhaber der IDNr die Übermittlung anstoßen muss und diese nicht automatisch abgelegt wird. Hierzu ist erforderlich, dass er entweder die Daten über eine noch festzulegenden Schnittstelle selber eingibt, seinen StB oder aber sein kontoführendes Kreditinstitut hierum ersucht. Jedenfalls handelt es sich hierbei um eine gesonderte, nicht im Rahmen der Abgabe einer Steuererklärung mit zu erledigende Angabe über einen abweichenden Eingabeweg. Es darf vermutet werden, dass der Übermittlungsweg durch die Kreditinstitute nicht sehr attraktiv ist, da hierfür aus dem Vertragsverhältnis zu der Bank möglicherweise zusätzliche Kosten anfallen werden. Zudem macht die laufende Aktualisierungsverpflichtung nach Satz 3 die Übermittlungs durch Dritte zusätzlich unattraktiv, die nur bei erstmaliger Übermittlung, nicht aber bereits aus dem Geschäftsbesorgungsverhältnis des Kreditinstituts oder des StB entsteht.
Bei Minderjährigen wird die identische Kontoverbindung abgelegt, die auch bei der Auszahlung des Kindergeldes nach § 63 EStG verwendet wird, es sei denn, dass das Kind selber die Leistung erhält oder ein Träger von Sozialleistungen. Einerseits liegt es nahe, die Bankverbindung der Kindergeldberechtigten auch für andere Arten von öffentlichen Leistungen zu verwenden. Andererseits wird dies wohl nicht der Hauptanwendungsfall der Übermittlung an die IDNr- Datenbank sein, da Minderjährige wohl häufig nicht zu den Anspruchsberechtigten öffentlicher Leistungen zählen werden. Mangels rechtlicher Befugnis darf die Familienkasse der IDNr-Datenbank nicht das Erreichen der Volljährigkeitsgrenze mitteilen, sodass, solange keine geänderte Kontoverbindung durch den IDNr-Inhaber nach Maßgabe des Satz 1 übermittelt wird, die Kontoverbindung abgelegt bleibt, auf die das für ihn bestimmte Kindergeld bei Erreichen der Volljährigkeitsgrenze gezahlt wurde. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Voraussetzungen für die Kindergeldfestsetzung vorzeitig entfallen. In diesem Fall teilt die Familienkasse der IDNr-Datenbank diesen Umstand nach Maßgabe des Satzes 3 mit.
Änderungen bereits mitgeteilter Kontoverbindungen sind der IDNr-Datenbank umgehend mitzuteilen. Für nach Maßgabe des Satzes 1 Mitteilende heißt dies, dass sie auch nachgelagerte Mitteilungspflichten treffen, wenn z. B. die Kontoverbindung zu einem anderen Kreditinstitut gewechselt oder dem steuerlichen Bevollmächtigten eine geänderte Kontoverbindung mitgeteilt wird. Entscheidet sich der IDNr-Inhaber von sich aus, die Kontoverbindung zu übermitteln, so trifft ihn diese Aktualisierungsverpflichtung. Die Pfändung oder die Beschlagnahme eines Kontos in Folge der Eröffnung einer Insolvenz stellt keine Änderung im vorgenannten Sinne dar. In diesen Fällen obliegt es dem Vollstreckungsgläubiger bzw. dem Insolvenzverwalter, aufgrund einer ggf. zuzuerkennenden Unpfändbarkeit der Leistung die Pfändungsfreiheit bzw. die Massefreigabe in eigener Zuständigkeit zu prüfen und entsprechend über eingehende Gelder im Interesse des Kontoinhabers zu verfügen.
Den Zeitpunkt der Initialdatenlieferung wird nach Abs. 13 durch noch zu erlassendes BMF-Schreiben bestimmt.
6.5.2 Mitteilung durch vorgeschriebenen Datensatz (Abs. 11)
Rz. 16
Die Zuspeicherung der Kontoverbindung beim BZSt und die Bereitstellung der zugespeicherten Kontoverbindung an die für die Auszahlung der zuständigen Bewilligungsstelle des Bundes und der Länder soll vollautomatisch erfolgen. Hierzu ist zum einen erforderlich, dass die Kontodaten der IDNr-Inhaber in einem lesbaren und weiter zu verarbeitenden Datenformat geliefert werden und diese auch von den Bewilligungsstellen in maschinell identifizierbarer Art und Weise abgerufen werden.
Mit dem die initiale Datenlieferung nach Abs. 11 an das BZSt freigebenden BMF-Schreiben nach Abs. 13 ist dann auch das Datensatzformat nach § 87b Abs. 1 AO sowie die Schnittste...