Rz. 1
§ 139c AO trifft Regelungen, die mit dem Identifikationsmerkmal wirtschaftlich Tätiger, der Wirtschafts-Identifikationsnummer, in Zusammenhang stehen. Ausdrücklich nicht ausgeschlossen ist die Vergabe sowohl der Wirtschafts- und Identifikationsnummer nach § 139b AO. Sind natürliche Personen zugleich nach § 139a Abs. 3 Nr. 1 AO wirtschaftlich tätig sind, erhalten sie auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde beide Merkmale. Grund hierfür ist, dass mit den Merkmalen unterschiedliche Zwecke und unterschiedliche Zielrichtungen verfolgt werden. Um beide Anliegen störungsfrei verfolgen zu können und Wechselwirkungen durch Inkonsistenzen weitergehend ausschließen zu können, macht es Sinn, hierzu zwei unterschiedliche Merkmale zu vergeben. Unterhält die natürliche Person gar mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten, können auch mehrere dieser Nummern vergeben werden. Obgleich der Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a UStG voraussichtlich nachgebildet, muss sie gleichwohl eigene Bestandteile enthalten, da anderenfalls die EU-rechtliche Vorgabe der Zweckbindung nach § 27a Abs. 3 UStG nicht gewahrt werden könnte.
Neben eher redaktionellen Anpassungen an die EU-Datenschutzgrundverordnung in den Absätzen 2 und 7 durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.7.2017 wurde eine der Änderung in § 139b Abs. 4a AO für die Identifikationsnummer entsprechende Anpassung im Abs. 6a für die Wirtschafts-Identifikationsnummer eingefügt, um einen spezifischen behördenübergreifenden Datenaustausch zum Zwecke der Identifizierung und Authentifizierung in den Nutzerkonten des Onlinezugangsgesetzes zu ermöglichen.
Rz. 2
MIt dem Unternehmensbasisdatenregistergesetz wurde mit der Einführung eines Registers für die Unternehmensbasisdaten die Basis zur Speicherung der Unternehmensstammdaten geschaffen, mit deren Hilfe die in einer Reihe dezentral geführten Unternehmensdaten verbunden und auf einen Überblick gesammelt und verfügbar gemacht werden sollen. Das Basisregister speichert zentral die Stammdaten aller Unternehmen einchließlich ausgewählter Identifikationsnummern anderer Register und führt eine eindeutige bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer ein. Erst sehr spät hat sich hierbei das bereits im § 139b AO verfolgte "once-only-Prinzip" durchgesetzt, wonach sich der Betroffene bzw. das betroffene Unternehmen für sämtliche Anlässe behördlicher Kommunikation nur einmal zu registrieren hat. Als zentraler Identifyer ist die Wirtschafts-Identifikationsnummer vorgesehen, wobei die dieser zugespeicherten Daten zugleich als für initiale Befüllung der Unternehmensdatenbank nach § 2 UBRegG-E vorgesehen sind. Das UBRegG ist zum 15.7.2021 in Kraft getreten. Da allerdings die Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer noch immer nicht erfolgt ist, steht in der Zwischenzeit das nach § 27a Abs. 2 Satz 3 UStG geführte Verzeichnis der für Zwecke der Erteilung der USt-IdNr von den Landesfinanzbehörden übermittelten Daten zur Verfügung, das auch für die Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer genutzt wird. Diese Verwendungsbefugnis nach § 27a Abs. 2 Satz 3 UStG entfällt wieder, sobald die erstmalige Vergabe der Wirtschafts-Identifikationnummer abgeschlossen ist. In der Folge ist vorgesehen, dass die Vergabe der USt-IDNr und die Wirtschafts-Identifikationnummer in einer Meldung an das BZSt durch die Landesfinanzbehörde beauftragt wird, wobei die Weitergabe der für das UBReg relevanten Teilmenge nach § 139c AO erfolgen soll.
Die Anliegen des UBRegG entsprechen hierbei für die Unternehmen weitgehend denjenigen des Registermodernisierungsgesetzes für natürliche Personen. Neben dem Ziel, Unternehmen von Berichtspflichten zu entlasten, indem Mehrfachmeldungen der Stammdaten an unterschiedliche Register vermieden werden, soll die Einführung des Basisregisters dazu beitragen, die Qualität der Registerdaten zu verbessern und die Effizienz der Verwaltung durch die Vernetzung der Register zu erhöhen. Um den Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes (OZG) zu entsprechen, wird eine Schnittstelle vom Basisregister zu dem Unternehmenskonto des Portalverbundes geschaffen. Damit dient die Wirtschafts-Identifikationsnummer perspektivisch nicht nur dem Informationsaustausch unter den Registern, sondern schafft auch die Voraussetzung für die einheitliche Identifizierung von Unternehmen für alle Verwaltungsakte im Sinne des "Once-Only-Prinzips". Die registerführende Stelle soll das Statistische Bundesamt sein.
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 UBRegG-E hat das BZSt die zur Wirtschafts-Identifikationsnummer nach Abs. 3 bis 5 gespeicherten Daten zu übermitteln und nach § 4 Abs. 2 UBRegG-E in Fällen von Neugründungen, Änderungen oder Umwandlungen laufend aktuell zu halten. Die Weitergabe der aus unterschiedlichen Quellen zusammengezogenen Unternehmensdaten erfolgt nach Maßgabe des § 5 UBRegG-E nur in den ausdrücklich dort genannten Fällen.
Das nach dem OZG zur Bereitstellung von Verwaltungsdienstleistung und zur Erfü...