Rz. 7

Aufgrund des Gesetzes muss der Stpfl. Bücher und Aufzeichnungen zu führen haben, d. h., es muss eine Rechtspflicht auferlegt werden. Sollvorschriften sind nicht ausreichend, um eine solche zu begründen.[1]

[1] Görke, in HHSp, AO/FGO, § 140 AO Rz. 13; Koenig/Haselmann, AO, 5. Aufl. 2024, § 140 Rz. 11.

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