Rz. 24

Eine Verletzung der über § 140 AO begründeten Buchführungs- bzw. Aufzeichnungspflicht kann steuerliche und ggf. auch bußgeldrechtliche bzw. strafrechtliche Folgen auslösen.[1] Steuerlich kommt hierbei insbesondere eine Schätzung nach § 162 AO in Betracht, wenn gegen die gesetzlichen Pflichten verstoßen wird[2], da dann die Buchführung nicht als ordnungsgemäß anzusehen ist. Neben einer Schätzung kann es aber bei einem Verstoß zu weiteren Sanktionierungen seitens der Finanzverwaltung kommen. In Betracht kommen etwa insbesondere Zwangsgelder[3] oder ein Verzögerungsgeld, dieses jedoch allein bei Fragen im Zusammenhang mit der Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland oder der Verweigerung von Auskünften oder der Vorlage von Unterlagen im Rahmen einer Betriebsprüfung.

[1] Dißars, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, Vor §§ 140–148 Rz. 22ff.; s. a. AEAO zu § 140 AO S. 6f; Klein/Rätke, AO, 17. Aufl. 2023, § 140 Rz. 1.
[2] Koenig/Haselmann, AO, 5. Aufl. 2024, § 140 Rz. 29.
[3] Koenig/Haselmann, AO, 5. Aufl. 2024, § 140 Rz. 31.

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